Zum Vorliegen eines Verwaltungsakts
- Gericht
- BFH
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- V B 59/25
- Datum
- 24.06.2026
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BFH:2026:B.240626.VB59.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesfinanzhof kann die Revision zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zulassen, auch wenn der Beschwerdeführer den Zulassungsgrund fehlzuordnet.
Ob eine technische Zurückweisung einer formell nicht ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung als Verwaltungsakt i.S.v. §118 AO oder als sonstige rechtsbehelfsfähige Entscheidung anzusehen ist, ist eine grundsätzlich zu beantwortende Rechtsfrage, die revisionsrechtlich zu klären sein kann.
Die Qualifikation einer Verwaltungsentscheidung richtet sich danach, ob die Entscheidung eine hoheitliche Maßnahme mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber einem Beteiligten darstellt und damit rechtsbehelfsfähig ist.
Ein Zulassungsbeschluss des BFH kann nach §116 Abs.5 Satz 2 FGO in der letzten Alternative ohne ausführliche Begründung ergehen, wenn die Zulassungstatbestände erfüllt sind.
Vorinstanzen
vorgehend FG Köln, 14. Mai 2025, Az: 2 K 860/22, Urteil
Leitsatz
NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob eine "technische" Zurückweisung eines Antrags, der "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" zu übermitteln ist, ein Verwaltungsakt (§ 118 Satz 1 der Abgabenordnung) oder anderweitig eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.05.2025 - 2 K 860/22 wird die Revision zugelassen.
Gründe
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat die Beschwerde zwar ausdrücklich auf einen Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt, in der Sache aber zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend gemacht. Es besteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch keine Bindung an den geltend gemachten Zulassungsgrund, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen einem Zulassungsgrund unzutreffend zuordnet (BFH-Beschluss vom 23.11.2010 - V B 133/09, BFH/NV 2011, 612).
2. Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob eine "technische" Zurückweisung eines Antrags, der "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" zu übermitteln ist, ein Verwaltungsakt (§ 118 Satz 1 der Abgabenordnung) oder anderweitig eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung ist.
3. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO ohne weitere Begründung sowie ohne Darstellung des Sachverhalts.