Treffer
BFH Beschluss

Empfängersicht bei Werklieferungen

Gericht
BFH
Spruchkörper
5. Senat
Aktenzeichen
V B 43/25
Datum
29.06.2026
Rechtsgebiet
Steuerrecht
ECLI
ECLI:DE:BFH:2026:B.290626.VB43.25.0
Quelle
Der BFH hat die Revision zugelassen, um zu klären, ob von einem Unternehmer selbst beschafftes Wasser bei Herstellung eines Getränks als bloße Zutat oder sonstige Nebensache zu qualifizieren ist und damit keine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG vorliegt. Ferner soll entschieden werden, ob hierfür die Sicht eines durchschnittlichen unternehmerischen Empfängers oder die eines durchschnittlichen Endverbrauchers maßgeblich ist. Das Finanzgerichtsurteil bleibt in der Sache offen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abgrenzung zwischen Werklieferung und sonstiger Leistung nach § 3 Abs. 4 UStG ist zu prüfen, ob das vom Leistenden beschaffte Material eine bloße Zutat oder sonstige Nebensache des hergestellten Produkts bildet.

2

Fehlt die Einstufung als bloße Zutat oder Nebensache, kann eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG vorliegen, weil der Unternehmer damit ein neues Werk schafft.

3

Für die Beurteilung, ob ein Beschaffungsbestandteil bloße Zutat oder Nebensache ist, ist die maßgebliche Betrach­tungsweise zu klären: Entweder die Sicht eines durchschnittlichen unternehmerisch tätigen Empfängers oder die eines durchschnittlichen nichtunternehmerischen Endverbrauchers.

4

Die Frage der maßgeblichen Empfängersicht ist für die umsatzsteuerliche Einordnung sachlich entscheidungserheblich und bedarf höchstrichterlicher Klärung, wenn die Instanzgerichte unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe anlegen.

Relevante Normen
§ 3 Abs 4 S 1 UStG 2005§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ UStG VZ 2015

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 21. November 2024, Az: 2 K 458/21, Urteil

Leitsatz

NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob es sich bei Wasser, das der Unternehmer für die Herstellung eines Getränks --aus ansonsten vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stoffen-- selbst beschafft, um eine bloße Zutat oder sonstige Nebensache handelt, so dass keine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG vorliegt, und ob es für die dabei vorzunehmende Beurteilung auf die Sicht eines durchschnittlichen unternehmerisch tätigen Empfängers, der das so hergestellte Getränk an seine Kunden liefert, oder auf die eines durchschnittlichen --nichtunternehmerischen-- Endverbrauchers, der das Getränk konsumiert, ankommt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.11.2024 - 2 K 458/21 wird die Revision zugelassen.

Gründe

1

Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob es sich bei Wasser, das der Unternehmer für die Herstellung eines Getränks --aus ansonsten vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stoffen-- selbst beschafft, um eine bloße Zutat oder sonstige Nebensache handelt, so dass keine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes vorliegt, und ob es für die dabei vorzunehmende Beurteilung auf die Sicht eines durchschnittlichen unternehmerisch tätigen Empfängers, der das so hergestellte Getränk an seine Kunden liefert, oder auf die eines durchschnittlichen --nichtunternehmerischen-- Endverbrauchers, der das Getränk konsumiert, ankommt.

2

Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

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