Revision zugelassen: Steuerbefreiung §5 Abs.1 Nr.9 KStG bei Auflösung/Liquidation
- Gericht
- BFH
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- V B 3/24
- Datum
- 30.07.2025
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BFH:2025:B.300725.VB3.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Steuerbefreiung des §5 Abs.1 Nr.9 KStG entfällt nicht automatisch allein aufgrund der Auflösung, Aufhebung oder des Eintritts in die Liquidation einer Körperschaft; maßgeblich ist das Fortbestehen oder Wegfallen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Norm.
Bei Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft ist zu prüfen, ob §175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO in Verbindung mit §61 Abs.3 Satz2 und §63 Abs.2 AO Anwendung findet, sodass Steuerbescheide für bis zu zehn Kalenderjahre vor der Auflösung erlassen, aufgehoben oder geändert werden können.
Für die Anwendung der in §175 AO geregelten Festsetzungs- und Änderungszeiträume sind die Zweckrichtung steuerbefreiender Vorschriften und die konkreten Umstände der Rechtsformänderung zu berücksichtigen; eine automatische Verlängerung der Prüfzeiträume allein wegen Liquidation ist nicht bereits kraft der bloßen Auflösung anzunehmen.
Vorinstanzen
vorgehend FG Münster, 29. November 2023, Az: 13 K 1127/22 K, Urteil
Leitsatz
NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfragen, ob die Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft und der Eintritt in die Liquidation bereits für sich genommen zum Verlust der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG führen sowie ob im Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2, § 63 Abs. 2 AO mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Auflösung oder Aufhebung entstanden sind, zugelassen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29.11.2023 - 13 K 1127/22 K wird die Revision zugelassen.
Gründe
Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfragen,
ob die Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft und der Eintritt in die Liquidation bereits für sich genommen zum Verlust der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes führen sowie ob im Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2, § 63 Abs. 2 AO mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Auflösung oder Aufhebung entstanden sind, zugelassen.
Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).