Treffer
BFH Beschluss

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Gericht
BFH
Spruchkörper
5. Senat
Aktenzeichen
V B 28/25
Datum
23.06.2026
Rechtsgebiet
Steuerrecht
ECLI
ECLI:DE:BFH:2026:B.230626.VB28.25.0
Quelle
Die Klägerin beantragt Zulassung der Revision gegen ein Urteil des FG zur Frage des Vorsteuerabzugs bei einer Baumaßnahme zur Erweiterung eines bislang steuerfrei und steuerpflichtig vermieteten Gebäudes. Streitgegenstand ist, ob Eingangsleistungen für Erweiterungsflächen zum Abzug berechtigen, wenn diese Flächen steuerfrei genutzt werden, die Baumaßnahme aber auch dem Altgebäude (Statik, Versorgungsbereiche) zugutekommt. Der BFH hat die Revision zur Klärung dieser umsatzsteuerlichen Rechtsfrage zugelassen; der Beschluss erfolgte gemäß §116 Abs.5 FGO ohne weitere Sachverhaltsdarstellung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Eingangsleistungen dem steuerpflichtigen Unternehmenserfolg zuzuordnen sind.

2

Bei gemischt genutzten Gebäuden ist eine sachgerechte Aufteilung der zum Vorsteuerabzug führenden Eingangsleistungen vorzunehmen, soweit Leistungen sowohl steuerpflichtigen als auch steuerfreien Umsätzen dienen.

3

Leistungen für Baumaßnahmen, die zugleich Erweiterungsflächen schaffen und das Altgebäude (z.B. Statik, Versorgungsbereiche) ertüchtigen, sind nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbindung und Zurechenbarkeit aufzuteilen.

4

Zur Klärung grundsätzlicher Auslegungsfragen des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Immobilien kann der BFH die Revision zulassen.

Relevante Normen
§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG§ 15 Abs 2 S 1 Nr 1 UStG§ 15 Abs 4 UStG§ Art 168 EGRL 112/2006§ Art 168a EGRL 112/2006

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 10. April 2025, Az: 2 K 2150/22, Urteil

Leitsatz

NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob und inwieweit Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für eine Baumaßnahme zur Erweiterung eines bislang steuerfrei und steuerpflichtig vermieteten Gebäudes zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die Erweiterungsflächen zwar steuerfrei vermietet und veräußert werden, die Baumaßnahme aber auch insoweit dem Altgebäude zugutekommt, als dessen Statik und Versorgungsbereiche ertüchtigt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.04.2025 - 2 K 2150/22 wird die Revision zugelassen.

Gründe

1

1. Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob und inwieweit Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für eine Baumaßnahme zur Erweiterung eines bislang steuerfrei und steuerpflichtig vermieteten Gebäudes zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die Erweiterungsflächen zwar steuerfrei vermietet und veräußert werden, die Baumaßnahme aber auch insoweit dem Altgebäude zugutekommt, als dessen Statik und Versorgungsbereiche ertüchtigt werden.

2

2. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative der Finanzgerichtsordnung ohne weitere Begründung sowie ohne Darstellung des Sachverhalts.

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