Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
- Gericht
- BFH
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- V B 28/25
- Datum
- 23.06.2026
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BFH:2026:B.230626.VB28.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Eingangsleistungen dem steuerpflichtigen Unternehmenserfolg zuzuordnen sind.
Bei gemischt genutzten Gebäuden ist eine sachgerechte Aufteilung der zum Vorsteuerabzug führenden Eingangsleistungen vorzunehmen, soweit Leistungen sowohl steuerpflichtigen als auch steuerfreien Umsätzen dienen.
Leistungen für Baumaßnahmen, die zugleich Erweiterungsflächen schaffen und das Altgebäude (z.B. Statik, Versorgungsbereiche) ertüchtigen, sind nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbindung und Zurechenbarkeit aufzuteilen.
Zur Klärung grundsätzlicher Auslegungsfragen des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Immobilien kann der BFH die Revision zulassen.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 10. April 2025, Az: 2 K 2150/22, Urteil
Leitsatz
NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob und inwieweit Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für eine Baumaßnahme zur Erweiterung eines bislang steuerfrei und steuerpflichtig vermieteten Gebäudes zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die Erweiterungsflächen zwar steuerfrei vermietet und veräußert werden, die Baumaßnahme aber auch insoweit dem Altgebäude zugutekommt, als dessen Statik und Versorgungsbereiche ertüchtigt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.04.2025 - 2 K 2150/22 wird die Revision zugelassen.
Gründe
1. Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob und inwieweit Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für eine Baumaßnahme zur Erweiterung eines bislang steuerfrei und steuerpflichtig vermieteten Gebäudes zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die Erweiterungsflächen zwar steuerfrei vermietet und veräußert werden, die Baumaßnahme aber auch insoweit dem Altgebäude zugutekommt, als dessen Statik und Versorgungsbereiche ertüchtigt werden.
2. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative der Finanzgerichtsordnung ohne weitere Begründung sowie ohne Darstellung des Sachverhalts.