Revision zugelassen: Bedeutung von USt‑IdNr. und Bestätigungsanfrage nach §6a UStG
- Gericht
- BFH
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- V B 25/25
- Datum
- 15.09.2025
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BFH:2025:B.150925.VB25.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann zur Klärung der rechtlichen Bedeutung der Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer‑Identifikationsnummer und der zugehörigen Bestätigungsanfrage nach § 6a Abs.1 S.1 Nr.4 und Abs.4 S.1 UStG zugelassen werden.
Bei der Auslegung des § 6a UStG ist zu prüfen, welche rechtlichen Wirkungen die Verwendung einer ausländischen USt‑IdNr. und die Durchführung einer Bestätigungsanfrage für die umsatzsteuerliche Beurteilung entfalten.
Der Senat kann gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung absehen, wenn er die Revision zur Rechtsklärung zulässt.
Die am 01.01.2020 in Kraft getretene Änderung des § 6a UStG durch das Gesetz vom 17.12.2019 kann Auslegungsfragen begründen, deren Klärung der Revisionsinstanz vorbehalten sein kann.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 3. April 2025, Az: 12 K 831/24, Urteil
Leitsatz
NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Bedeutung der Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ihrer Bestätigungsanfrage nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 17.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) mit Wirkung vom 01.01.2020 zukommt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 03.04.2025 - 12 K 831/24 wird die Revision zugelassen.
Gründe
Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Bedeutung der Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ihrer Bestätigungsanfrage nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 17.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) mit Wirkung vom 01.01.2020 zukommt.
Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).