Revision zugelassen: Freiwillige Zahlungen für kostenlose Website‑Inhalte und ihr Leistungszusammenhang
- Gericht
- BFH
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- V B 25/24
- Datum
- 19.05.2025
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BFH:2025:B.190525.VB25.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Zu klären ist, ob freiwillige Zahlungen von Nutzern einer Website als in unmittelbarem Zusammenhang mit einer sonstigen Leistung des Betreibers zu betrachten sind.
Die bloße Bereitstellung kostenloser Inhalte und ein Aufruf zur freiwilligen Finanzierung begründen nicht bereits automatisch einen unmittelbaren Leistungsaustausch.
Die Frage, ob freiwillige Zahlungen als Entgelt oder als bloße Zuwendung zu behandeln sind, ist eine grundsätzliche Rechtsfrage, deren Klärung revisionsrechtlich zulassungsfähig sein kann.
Die Zulassung der Revision kann erfolgen, wenn die Entscheidung eine für die Rechtsanwendung bedeutsame abstrakte Rechtsfrage aufwirft, die klärungsbedürftig ist.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 25. April 2024, Az: 2 K 2085/21, Urteil
Leitsatz
NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob Zahlungen, die Besucher einer Website freiwillig an den Betreiber dieser Website leisten, in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer sonstigen Leistung des Betreibers der Website stehen, wenn dieser dort einen kostenlos zu nutzenden Inhalt bereitstellt und über diese Website zur Finanzierung dieses Inhalts die Besucher der Website zu freiwilligen Zahlungen aufruft.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.04.2024 - 2 K 2085/21 wird die Revision zugelassen.
Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob Zahlungen, die Besucher einer Website freiwillig an den Betreiber dieser Website leisten, in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer sonstigen Leistung des Betreibers der Website stehen, wenn dieser dort einen kostenlos zu nutzenden Inhalt bereitstellt und über diese Website zur Finanzierung dieses Inhalts die Besucher der Website zu freiwilligen Zahlungen aufruft.
Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).