Vorsteuerabzug bei Umbenennung: Revision zur Klärung der Rechnungsanforderungen zugelassen
- Gericht
- BFH
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- V B 118/25
- Datum
- 29.04.2026
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BFH:2026:B.290426.VB118.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich; zu prüfen ist, ob die Angabe eines künftigen Namens anstelle des zum Leistungszeitpunkt geltenden Namens die Anforderungen an eine solche Rechnung verletzt.
Die Frage, ob bloße Abweichungen in der Namensangabe einer Rechnung den Vorsteuerabzug ausschließen, kann grundsätzliche Bedeutung haben und rechtfertigt die Zulassung der Revision.
Bei Umbenennung eines Unternehmers ist maßgeblich, ob die Identifizierbarkeit des leistenden Unternehmens so eingeschränkt ist, dass die Rechnung den Nachweis für Steuerzwecke nicht mehr erfüllt.
Die Zulassung der Revision ist geboten, wenn eine für die einheitliche Rechtsprechung bedeutsame Auslegungsfrage zu Umsatzsteuer- und Rechnungsanforderungen offensteht.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. November 2025, Az: 5 K 5140/24, Urteil
Leitsatz
NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob dem Leistungsempfänger die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug mit einer Rechnung allein deshalb versagt werden darf, weil der leistende Unternehmer, der sich im Stadium der Umbenennung befindet, in der Rechnung schon seinen neuen, zukünftigen (und nicht seinen alten, im Leistungs- und Rechnungsstellungszeitpunkt noch gültigen) Namen angegeben hat.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.11.2025 - 5 K 5140/24 wird die Revision zugelassen.
Gründe
1. Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob dem Leistungsempfänger die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug mit einer Rechnung allein deshalb versagt werden darf, weil der leistende Unternehmer, der sich im Stadium der Umbenennung befindet, in der Rechnung schon seinen neuen, zukünftigen (und nicht seinen alten, im Leistungs- und Rechnungsstellungszeitpunkt noch gültigen) Namen angegeben hat.
2. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative der Finanzgerichtsordnung ohne weitere Begründung sowie ohne Darstellung des Sachverhalts.