Treffer
BFH Beschluss

Wiederholte Anhörungsrüge nach § 133a FGO unzulässig

Gericht
BFH
Spruchkörper
9. Senat
Aktenzeichen
IX S 31/17
Datum
15.12.2017
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BFH:2017:B.151217.IXS31.17.0
Quelle
Die Kläger richteten eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des BFH, mit dem eine zuvor erhobene Anhörungsrüge abgelehnt worden war. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit einer erneuten Anhörungsrüge nach § 133a FGO. Die Rüge wurde als unzulässig verworfen, da gegen einen Beschluss über eine Anhörungsrüge keine weitere Anhörungsrüge statthaft ist. Die Kläger wurden zur Tragung der Verfahrenskosten (Gebühr 60 €) verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine Anhörungsrüge (§ 133a FGO) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge nicht statthaft.

2

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie sich gegen einen abschließenden Beschluss über eine vorherige Anhörungsrüge richtet.

3

Über die Kosten der Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist gemäß § 135 Abs. 2 FGO zu entscheiden; für die Gebühr der Entscheidung ist Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) maßgeblich (60 €).

4

Die Gerichte können bei offensichtlicher Unzulässigkeit einer Eingabe von einer weitergehenden Begründung absehen (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).

Relevante Normen

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 15. November 2017, Az: IX S 24/17, Beschluss

Leitsatz

NV: Eine Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss über eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft .

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. November 2017 IX S 24/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2

Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge nicht statthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juni 2013 IX S 12/13, BFH/NV 2013, 1444; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 133a Rz 6).

3

Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

Zitiert (1)