Anhörungsrüge gegen Verwerfung wiederholter Rüge als unzulässig verworfen
- Gericht
- BFH
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- IX S 1/18
- Datum
- 07.08.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BFH:2018:B.070818.IXS1.18.0
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht eine wiederholte Anhörungsrüge als nicht statthaft verwirft, ist eine weitere Anhörungsrüge nicht statthaft.
Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie wiederholt eingelegt wird und das Gericht ihre Statthaftigkeit bereits verneint hat.
Das Gericht kann bei der Entscheidung über eine (wiederholte) Anhörungsrüge nach § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO von einer weiteren Begründung absehen.
Für die Entscheidung über eine (wiederholte) Anhörungsrüge ist die in Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) geregelte Gebühr zu erheben (60 €).
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 15. November 2017, Az: IX S 31/17, Beschluss
Leitsatz
NV: Eine weitere Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss, mit dem eine wiederholte Anhörungsrüge als nicht statthaft verworfen wurde, ist ebenfalls nicht statthaft.
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 2017 IX S 31/17 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine nicht statthafte wiederholte Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge ebenfalls nicht statthaft.
Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.
Für die Entscheidung über die (wiederholte) Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).