Treffer
BFH Beschluss

Vertretungszwang bei Antrag auf Tatbestandsberichtigung vor dem BFH

Gericht
BFH
Spruchkörper
9. Senat
Aktenzeichen
IX R 10/11
Datum
01.03.2013
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Revisionsbeklagte beantragte beim BFH die Berichtigung des Tatbestandes seines Urteils vom 20.11.2012. Der BFH hielt den Antrag für unzulässig, weil für Tatbestandsberichtigungsanträge vor dem BFH Vertretungszwang nach § 108 FGO (i. V. m. § 62 Abs. 4 FGO) gilt. Mangels Einhaltung dieses Vertretungszwangs ist der Antrag zurückzuweisen. Der Beschluss stützt sich auf frühere BFH-Rechtsprechung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung vor dem Bundesfinanzhof gilt Vertretungszwang; der Antrag muss durch vertretungsberechtigte Personen eingereicht werden.

2

Wird der für das Verfahren vorgeschriebene Vertretungszwang nicht gewahrt, ist der Antrag unzulässig und zurückzuweisen.

3

§ 108 FGO ist dahin auszulegen, dass formelle Vertretungsvorschriften für Tatbestandsberichtigungsanträge vor dem BFH gelten und ihre Nichteinhaltung die Unzulässigkeit zur Folge hat.

4

Frühere Entscheidungen des BFH, die den Vertretungszwang bestätigen, sind auf gleichgelagerte Anträge zur Tatbestandsberichtigung anzuwenden.

Relevante Normen
§ 108 FGO§ 62 Abs 4 FGO

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 20. November 2012, Az: IX R 10/11, Urteil

Leitsatz

NV: Für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gilt vor dem Bundesfinanzhof der Vertretungszwang .

Gründe

1

Der Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2012 ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Denn hierfür gilt gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 FGO; BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 IX K 1/02, BFH/NV 2002, 1341). Dieser ist vorliegend nicht gewahrt.

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