Treffer
BFH Beschluss

Divergenzanfrage: Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage bei Verletzung der Vorlagepflicht

Gericht
BFH
Spruchkörper
9. Senat
Aktenzeichen
IX K 2/21
Datum
16.05.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BFH:2023:B.160523.IXK2.21.0
Quelle
Der IX. Senat des BFH hat gemäß § 11 Abs. 3 FGO die Senate IV, VIII und XI befragt, ob sie an ihrer bisherigen Auffassung festhalten, dass eine Nichtigkeitsklage nach § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft ist, wenn sie lediglich die Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV rügt. Hintergrund ist eine Meinungsverschiedenheit: frühere Entscheidungen der angefragten Senate bejahten die Statthaftigkeit, der IX. Senat will in dem anhängigen Verfahren dagegen anders entscheiden. Die Anfrage dient der Klärung der gespaltenen Rechtsprechung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtigkeitsklage nach § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann statthaft sein, wenn ein Mangel der Besetzung des erkennenden Gerichts geltend gemacht wird.

2

Allein die bloße Rüge, das Gericht habe seine Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 AEUV verletzt, begründet nicht automatisch die Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage; die Zulässigkeit ist im Einzelfall zu prüfen.

3

Wenn mehrere Senate des BFH abweichende Rechtsauffassungen zur Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs haben, ist gemäß § 11 Abs. 3 FGO eine Divergenzanfrage zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung zulässig.

4

Für die Begründung der Statthaftigkeit einer Nichtigkeitsklage muss der geltend gemachte Mangel unmittelbar einen Besetzungsmangel im Sinne des § 134 FGO aufzeigen; bloße Vorlagerechtsbeanstandungen ohne Bezug zur Besetzung genügen nicht zwingend.

Relevante Normen
§ 579 Abs 1 Nr 1 ZPO§ 11 Abs 3 S 1 FGO§ 134 FGO§ Art 267 AEUV

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 7. September 2021, Az: IX R 5/19, Urteil

Leitsatz

NV: Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO wird beim IV., VIII. und XI. Senat des BFH angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird.

Tenor

Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird beim IV., VIII. und XI. Senat des Bundesfinanzhofs angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geltend gemacht wird.

Gründe

1

Der IV., VIII. und XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) haben Nichtigkeitsklagen nach § 134 der Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts für statthaft erachtet, mit denen lediglich geltend gemacht worden war, in der jeweiligen Ausgangsentscheidung habe der BFH die Vorlagepflicht gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) willkürlich verletzt (BFH-Beschluss vom 04.09.2009 - IV K 1/09, BFH/NV 2010, 218; BFH-Urteile vom 13.07.2016 - VIII K 1/16, BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198 und vom 07.02.2018 - XI K 1/17, BFHE 260, 410).

2

Der anfragende IX. Senat beabsichtigt, bei vergleichbarer Sachlage in dem anhängigen Verfahren IX K 2/21 anders zu entscheiden. Er erachtet die Nichtigkeitsklage als unstatthaft, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV an den EuGH durch den BFH gerügt wird.

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