Erinnerung gegen Kostenrechnung nach unzulässiger Beschwerde als unbegründet abgewiesen
- Gericht
- BFH
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- IX E 6/10
- Datum
- 08.12.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 66 GKG ist auf Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst beschränkt; sie richtet sich insbesondere gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten sowie gegen den Streitwert.
Vorbringens, das die Rechtswidrigkeit eines der Kostenrechnung zugrunde liegenden gerichtlichen Beschlusses angreift, kann im Erinnerungsverfahren nicht geltend gemacht werden.
Ein vom Gericht als Beschwerde behandelte, gesetzlich nicht vorgesehene nichtförmliche Sachaufsichts-/Verwaltungsbeschwerde kann als unzulässig verworfen und dem Beschwerdeführer mit Kostenfolgen belastet werden.
Die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 66 Abs. 7 GKG scheidet aus, wenn die Erinnerungsgründe bereits keine aufschiebungsfähige Aussicht auf Erfolg ergeben; das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Leitsatz
NV: Wird vom BFH die vom Erinnerungsführer zuvor gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des FG eingelegte (vom Erinnerungsführer als kostenfrei angesehene) "nichtförmliche Sachaufsichtsbeschwerde/Verwaltungsbeschwerde" als Beschwerde beurteilt und dieses gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsmittel als unzulässig verworfen mit entsprechender Kostenfolge für den Erinnerungsführer, kann dieser mit der Rüge der Fehlerhaftigkeit des BFH-Beschlusses im Erinnerungsverfahren nicht durchdringen .
Gründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
1. a) Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Derartige Einwendungen haben die Erinnerungsführer jedoch nicht erhoben. Sie rügen vielmehr die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) hinsichtlich der Kostenpflicht der Beschwerde; hiermit können sie im Erinnerungsverfahren nicht durchdringen. Denn der BFH hatte die von den Erinnerungsführern zuvor gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts eingelegte (von den Erinnerungsführern als kostenfrei angesehene) "nichtförmliche Sachaufsichts-/Verwaltungsbeschwerde" als Beschwerde beurteilt und dieses gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsmittel (vgl. § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 GKG) als unzulässig verworfen mit entsprechender Kostenfolge für die Erinnerungsführer.
b) Die von den Erinnerungsführern begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG) kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.
2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).