Nichtzulassungsbeschwerde: Materiell-rechtliche Rüge rechtfertigt keine Revisionszulassung
- Gericht
- BFH
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- IX B 66/10
- Datum
- 30.09.2010
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit eines finanzgerichtlichen Urteils rechtfertigt allein nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; es bedarf der schlüssigen Darlegung einer grundsätzlichen Abweichung der Rechtsprechung.
Zur Begründung der Revisionszulassung ist erforderlich, die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und etwaiger Divergenzentscheidungen herauszuarbeiten und gegenüberzustellen, sodass eine erkennbare Abweichung im Grundsätzlichen ersichtlich wird.
Nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichte Schriftsätze sind unbeachtlich, soweit sie nicht lediglich erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind.
Eine Zurückverweisung an das Finanzgericht ist entbehrlich, wenn ein späterer Änderungsbescheid die Grundlagen des Streitstoffs nicht berührt und eine verschlechternde Änderung unstreitig ist.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 10. Februar 2010, Az: 1 K 2231/06, Urteil
Leitsatz
NV: Die Rüge der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich die Voraussetzungen hierfür jedoch nicht in schlüssiger Weise.
Vielmehr wenden sich die Kläger in der Sache lediglich dagegen, dass das Finanzgericht (FG) die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) übersehen bzw. nicht richtig angewandt habe. Damit rügen die Kläger lediglich die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, nicht aber werden die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidungen in einer Weise herausgearbeitet und gegenübergestellt, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar würde. Dies kann nach ständiger Rechtsprechung die Zulassung der Revision jedoch nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144).
Die darüber hinaus in dem nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingereichten Schriftsatz vom 16. August 2010 enthaltenen Ausführungen sind, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83, m.w.N.).
2. Die Sache war hinsichtlich des während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ergangenen Änderungsbescheides vom 12. August 2010 nicht an das FG zurückzuverweisen, da die hierin vorgenommene Änderung die Grundlagen des Streitstoffes nicht betrifft (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 VIII B 294/03, BFH/NV 2005, 1832) und die verbösernde Änderung im vorliegenden Verfahren unstreitig gestellt worden ist (BFH-Beschlüsse vom 26. Juli 2006 V B 198/05, BFH/NV 2006, 2112, und in BFH/NV 2005, 1832).