Beschwerde gegen FG-Beschluss zur Erinnerung gegen Kostenansatz unzulässig
- Gericht
- BFH
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- IX B 55/12
- Datum
- 30.05.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde gemäß §128 Abs.4 FGO nicht gegeben und demnach unstatthaft.
Der Ausschluss der Beschwerde nach §128 Abs.4 FGO erstreckt sich ausdrücklich auf Entscheidungen über Erinnerungen gegen den Kostenansatz.
Die Regelung des §128 Abs.4 FGO korrespondiert mit §66 Abs.3 Satz 3 GKG, wonach gegen Entscheidungen über Erinnerungen an einen obersten Gerichtshof des Bundes keine Beschwerde stattfindet.
Bei unstatthafter Beschwerde besteht keine Gebührenbefreiung nach §66 Abs.8 GKG; Kostenentscheidungen können auf §135 Abs.2 FGO gestützt werden.
Vorinstanzen
vorgehend FG Münster, 26. März 2012, Az: 6 Ko 4666/11 GK, Beschluss
Leitsatz
NV: Die Beschwerde gegen einen die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückweisenden FG-Beschluss ist unzulässig; denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Erinnerung gegen den Kostenansatz gehört, ist die Beschwerde nicht gegeben und daher nicht statthaft .
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 26. März 2012 6 Ko 4666/11 GK die Erinnerung der Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Erinnerungsführerin) gegen die im Verfahren 6 K 3752/11 E erstellte Kostenrechnung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrer als Beschwerde zu wertenden Eingabe, mit der sie die Überprüfung des FG-Beschlusses wegen falscher Tatsachengrundlagen begehrt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben und daher unstatthaft. Das schließt u.a. auch eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz aus (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 1995 VII B 129/95, BFH/NV 1996, 166, und vom 6. Februar 2008 II B 98/07, juris). Dieser Ausschluss der Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten stimmt mit der Regelung in § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) überein, wonach eine Beschwerde gegen Entscheidungen über die Erinnerung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Die Erinnerungsführerin wurde in dem FG-Beschluss darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer --wie hier-- nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905).