Treffer
BFH Beschluss

Beschränkte Nachhaftung des Insolvenzschuldners für Masseverbindlichkeiten

Gericht
BFH
Spruchkörper
9. Senat
Aktenzeichen
IX B 40/26
Datum
06.10.2026
Rechtsgebiet
Steuerrecht
ECLI
ECLI:DE:BFH:2026:B.061026.IXB40.26.0
Quelle
Das Finanzamt begehrte die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, das eine Haftung des Insolvenzschuldners für offene Umsatzsteuerforderungen verneint hatte. Es stellte sich die Frage, ob der Schuldner nach Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit für durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründete Masseverbindlichkeiten mit insolvenzfreiem Vermögen haftet. Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, weil diese Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist. Eine Divergenz lag nicht vor, da die angeführte Einkommensteuerentscheidung keinen vergleichbaren Sachverhalt betraf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zuzulassen, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist.

2

Für Umsatzsteuerschulden, die als Masseverbindlichkeiten ausschließlich auf Handlungen des Insolvenzverwalters beruhen, haftet der Insolvenzschuldner während des Insolvenzverfahrens nicht mit seinem insolvenzfreien Vermögen.

3

Die Haftungsbeschränkung des Insolvenzschuldners für derartige Masseverbindlichkeiten gilt auch nach Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit und erteilter Restschuldbefreiung fort.

4

Die Nichtanwendbarkeit der Restschuldbefreiung auf Masseverbindlichkeiten begründet für sich genommen keine persönliche Haftung des Insolvenzschuldners mit insolvenzfreiem Vermögen.

5

Eine Divergenzzulassung setzt vergleichbare Sachverhalte und eine abweichende Beantwortung derselben rechtserheblichen Rechtsfrage voraus; Umsatzsteuer auf Umsätze ist nicht mit Einkommensteuer aus der Aufdeckung stiller Reserven bei Masseverwertung vergleichbar.

Relevante Normen

Vorinstanzen

vorgehend FG Düsseldorf, 23. April 2026, Az: 11 K 548/22 AO, Urteil

Leitsatz

NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Haftung des Insolvenzschuldners mit seinem insolvenzfreien Vermögen während des Insolvenzverfahrens nicht in Betracht kommt, wenn Umsatzsteuerschulden als Masseverbindlichkeiten allein auf Handlungen des Insolvenzverwalters beruhen. Dies gilt auch, wenn das Insolvenzverfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 211 der Insolvenzordnung) eingestellt wurde.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.04.2026 - 11 K 548/22 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

3

a) Die Grundsatzrevision erfordert, dass die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 12.05.2026 - IX B 112/25, Rz 4, m.w.N.).

4

b) Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfenen Rechtsfrage wegen fehlender Klärungsbedürftigkeit die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

5

Das FA hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob dem Insolvenzschuldner aus § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) eine Einrede der beschränkten Haftung für nach Einstellung des Insolvenzverfahrens (§ 211 InsO) unbeglichene Steuerforderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet wurden, zustehen kann.

6

Die insoweit maßgeblichen Rechtsgrundsätze sind durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) hinreichend geklärt. Danach fallen Masseverbindlichkeiten zwar nicht unter die Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 InsO. Beruhen Umsatzsteuerschulden als Masseverbindlichkeiten allein auf Handlungen des Insolvenzverwalters, kommt eine Haftung des Insolvenzschuldners mit seinem insolvenzfreien Vermögen während des Insolvenzverfahrens nicht in Betracht. Diese Haftungsbeschränkung gilt weiter, wenn das Insolvenzverfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO) eingestellt sowie dem Insolvenzschuldner Restschuldbefreiung erteilt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2025 - XI R 23/22, BFHE 289, 546, Rz 21 in Fortführung des BFH-Urteils vom 10.11.2015 - VII R 35/13, BFHE 252, 201, BStBl II 2016, 372, und unter Verweis auf BGH-Urteile vom 28.01.2021 - IX ZR 54/20, Rz 19, sowie vom 24.09.2009 - IX ZR 234/07, unter II.3.a aa).

7

2. Auch bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

8

a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 16.11.2021 - IX B 37/21, Rz 7; vom 12.03.2024 - IX B 24/23, Rz 10; vom 30.04.2026 - IX B 114/25, Rz 8).

9

b) Entgegen der Auffassung des FA lag der von ihm angeführten Divergenzentscheidung kein gleicher oder vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. So betraf das BFH-Urteil vom 28.11.2017 - VII R 1/16 (BFHE 260, 26, BStBl II 2018, 457) die Einkommensteuer, die dadurch entstanden war, dass der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren Massevermögen verwertet hat. Im dortigen Streitfall wurden mit der Verwertung der Masse (wie bei jeder Veräußerung von Betriebsvermögen) die stillen Reserven (oder stillen Lasten) der verwerteten Masse aufgedeckt, die bereits vor oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Vermögen des Schuldners angelegt waren. Die im Streitfall gegenständliche Umsatzsteuer ist hingegen auf den einzelnen Umsatz bezogen (§ 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes); eine "Steuerverstrickung" von stillen Reserven, die in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ruhen, ist ihr fremd (vgl. zum Ganzen auch BFH-Urteil vom 14.05.2025 - XI R 23/22, BFHE 289, 546, Rz 31 f.).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.