BFH: Keine Verfahrensrüge bei Klagegegenstand ohne vorangegangenes Vorverfahren
- Gericht
- BFH
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- IX B 144/12
- Datum
- 01.03.2013
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
Abstrakte Rechtssätze
Weist das Finanzgericht die Klage durch Prozessurteil statt zur Sache ab, kann hierin ein Verfahrensfehler i.S. von §115 Abs.2 Nr.3 FGO liegen.
Eine Klage ist nach §44 Abs.1 FGO unzulässig, wenn das hierfür erforderliche außergerichtliche Vorverfahren nicht für den konkret geltend gemachten Streitzeitraum durchgeführt worden ist.
Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers ist anhand des Parteivortrags und des Prozessstoffs zu prüfen; fehlt die Erfüllung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen, ist die Zurückweisung als unzulässig gerechtfertigt.
Die Beschwerde gegen eine unzulässige Klage ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht einen durchgreifenden Verfahrensmangel feststellen kann, der die Unzulässigkeitsfeststellung entkräftet.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 26. Juni 2012, Az: 1 K 896/09, Urteil
Leitsatz
NV: Weist das FG die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig ab, liegt ein Verfahrensfehler vor .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Weist das Finanzgericht (FG) die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig ab, statt zur Sache zu entscheiden, liegt zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor (BFH-Beschluss vom 9. März 2012 VI B 121/11, BFH/NV 2012, 1157; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 80; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 115 FGO Rz 234; jeweils m.w.N.). Im Streitfall hat der Kläger indes ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2012 lediglich die Herabsetzung der Einkommensteuer für 2006 beantragt, obwohl ein außergerichtliches Vorverfahren nur hinsichtlich der Einkommensteuer für das Streitjahr 2007 erfolglos durchgeführt worden war. Das FG war danach nicht gehindert, die Klage mit Verweis auf die Regelung des § 44 Abs. 1 FGO als unzulässig zu verwerfen.