Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung des FG ist unstatthaft
- Gericht
- BFH
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- IX B 132/10
- Datum
- 07.10.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung unstatthaft, wenn sie gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Die Bestimmungen des §128 Abs.4 FGO und §66 Abs.3 i.V.m. §68 GKG schließen die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht aus.
Der Bundesfinanzhof nimmt keine nicht‑förmliche sachliche Überprüfung einer Streitwertfestsetzung vor, wenn hierfür kein gesetzlicher Rechtsbehelf besteht.
Als Sachaufsichts‑ oder Verwaltungsbeschwerde bezeichnete Eingaben sind unzulässig, soweit sie keinen gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelf ersetzen können.
Vorinstanzen
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 21. Juli 2010, Az: 4 K 12175/07, Beschluss
Leitsatz
NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung durch das FG nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO bzw. § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 GKG gesetzlich nicht vorgesehen und damit unstatthaft .
Gründe
Die (als nichtförmliche "Sachaufsichts-/Verwaltungsbeschwerde" bezeichnete) Beschwerde ist unzulässig, weil unstatthaft.
Im finanzgerichtlichen Verfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht (FG) nach § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bzw. § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 des Gerichtskostengesetzes gesetzlich nicht vorgesehen und damit unstatthaft (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 1994 VII B 115/94, BFH/NV 1995, 539; vom 10. September 1999 VII B 182/99, BFH/NV 2000, 219, m.w.N.). Jenseits der gesetzlich geregelten Rechtsbehelfe kommt eine nicht-förmliche sachliche Überprüfung einer Streitwertfestsetzung des FG durch den BFH nicht in Betracht.