Nichtzulassungsbeschwerde: Angriffe gegen finanzgerichtliche Sachverhaltswürdigung genügen nicht
- Gericht
- BFH
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- IX B 108/12
- Datum
- 01.10.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Angelegenheit ist nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausgeht und für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung hat.
Angriffe gegen die vom Finanzgericht getroffene Sachverhaltswürdigung im konkreten Einzelfall rechtfertigen allein nicht die Zulassung der Revision.
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss substantiiert darlegen, dass eine bedeutsame, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage vorliegt oder eine einheitliche Rechtsprechung geboten ist; reine Beweis- oder Würdigungsrügen genügen nicht.
Der Revisionszugang wird im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer behauptet, das Finanzgericht habe unterlassene oder unzureichende Ermittlungen vorgenommen, ohne konkrete, entscheidungserhebliche Rechtsfragen aufzuzeigen.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 31. Mai 2012, Az: 5 K 5186/09, Urteil
Leitsatz
NV: Angriffe gegen die Sachverhaltswürdigung des FG im konkreten Einzelfall können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Vielmehr wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die finanzgerichtliche Sachverhaltswürdigung im konkreten Einzelfall. Insbesondere verkennt die Beschwerde, dass die finanzgerichtliche Entscheidung maßgeblich darauf gestützt wird, dass potenzielle Mieter, die weniger als 1.000 DM Miete zahlen wollten, abgewiesen wurden und die vorgelegten Unterlagen aus den Jahren 2001 und 2002 keine Auskunft darüber geben konnten, wie sich die Verhältnisse des Klägers in den Folgejahren entwickelt haben.