Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Franchiseentgelten: Know‑how vs. Schutzrechte
- Gericht
- BFH
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- IV R 55/11
- Datum
- 12.01.2017
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BFH:2017:U.120117.IVR55.11.0
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen für gesetzlich ungeschütztes Erfahrungswissen (Know‑how) fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.
Bei einem einheitlichen Franchiseentgelt unterliegt derjenigen Teil der Hinzurechnung nach § 8 Abs. 1 Buchst. f GewStG, der auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte entfällt.
Kann der der Überlassung schutzrechtlich geschützter Leistungen zuzuordnende Entgeltanteil nicht bestimmt werden, ist dieser Anteil durch Schätzung zu ermitteln.
Die Abgrenzung zwischen ungeschütztem Know‑how und schutzrechtsbezogenen Leistungen ist für die Anwendung der Hinzurechnungsnorm entscheidend.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 28. September 2011, Az: 8 K 239/11, Urteil
Leitsatz
1. Aufwendungen für gesetzlich ungeschütztes Erfahrungswissen technischer, gewerblicher, wissenschaftlicher oder auch betriebswirtschaftlicher Art (Know-how) fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.
2. Der Hinzurechnung nach § 8 Abs. 1 Buchst. f GewStG unterliegt aber der Teil eines einheitlichen Franchiseentgelts, der auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte entfällt. Der betreffende Teil ist ggf. durch Schätzung zu bestimmen.