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BFH Beschluss

BFH-Beschluss IV B 125/09 – Parallelentscheidung ohne veröffentlichten Text

Gericht
BFH
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
IV B 125/09
Datum
09.08.2010
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Quelle
Der Bundesfinanzhof erließ am 09.08.2010 einen Beschluss (Az. IV B 125/09), zu dem kein Entscheidungstext vorliegt. Lediglich Metadaten und die Vorinstanz (FG Nürnberg, 4 V 292/2009) sind verfügbar. Aus der fehlenden Veröffentlichung folgt, dass keine materiellen Entscheidungsgründe oder Leitsätze aus dem Beschluss erschließbar sind. Für inhaltliche Aussagen ist auf die Vorinstanzakten oder ergänzende Veröffentlichungen zu verweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus dem vorliegenden BFH-Beschluss sind keine materiellen Rechtssätze ableitbar, da kein Entscheidungstext veröffentlicht wurde.

2

Bei Parallelentscheidungen ohne Text beschränken sich verwertbare Angaben auf Aktenzeichen, Instanzenbeziehung und formale Metadaten.

3

Fehlt die veröffentlichte Entscheidungsbegründung, ist für die Ermittlung der materiell-rechtlichen Begründung auf die Vorinstanzakten oder sonstige amtliche Veröffentlichungen zurückzugreifen.

4

Die Zuordnung des Rechtsgebiets richtet sich bei Entscheidungen des BFH primär nach der Gerichtsbarkeit; ohne Text bleibt die konkrete materielle Rechtsfrage unbestimmt.

Vorinstanzen

vorgehend FG Nürnberg, 2. Oktober 2009, Az: 4 V 292/2009, Beschluss

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