Keine Berichtigung nach § 107 FGO bei einfachem Rechtsfehler
- Gericht
- BFH
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- I R 12/09
- Datum
- 06.10.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 107 FGO ermöglicht die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten.
Als "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" gelten nur Erklärungsmängel, die erkennbar im Widerspruch zum Erklärungswillen des Gerichts stehen.
Die Berichtigung nach § 107 FGO darf nur dazu dienen, den Urteilstext an den offenkundigen Erklärungswillen des Gerichts anzupassen; ein bloßer materieller oder rechtlicher Fehler begründet keine Berichtigung.
Weichen Urteilsformel und Urteilsgründe voneinander ab, setzt eine Berichtigung voraus, dass die Abweichung versehentlich erfolgte und dies aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig erkennbar ist.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 24. November 2009, Az: I R 12/09, Urteil
Leitsatz
NV: Ein Urteil kann nur dann wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn in ihm enthaltene Ausführungen erkennbar im Widerspruch zum Erklärungswillen des Gerichts stehen .
Tatbestand
I. Der beschließende Senat hat einer Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen ein deren Klage abweisendes Urteil teilweise stattgegeben; die von der Klägerin angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide wurden antragsgemäß geändert, während die Revision wegen der Gewerbesteuermessbeträge als unbegründet zurückgewiesen wurde (Senatsurteil vom 24. November 2009 I R 12/09, BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590). Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 4/10 der Klägerin und zu 6/10 dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) auferlegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr, das Urteil im Hinblick auf die Kostenentscheidung zu ändern. Diese Entscheidung beruhe nämlich darauf, dass bei der Bemessung der Kostenquote nur die streitigen Gewerbesteuerbeträge einerseits und die ebenfalls streitigen Körperschaftsteuer-Erhöhungsbeträge andererseits berücksichtigt worden seien; der Senat habe es versäumt, die an die Erfassung zusätzlicher Einkünfte anknüpfende Anrechnung von Körperschaftsteuer in die Berechnung einzubeziehen. Das sei eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) berichtigt werden müsse.
Das FA ist dem Antrag entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag ist unbegründet. Es kann offenbleiben, ob die Kostenentscheidung aus den von der Klägerin angeführten Gründen unrichtig ist. Jedenfalls besteht insoweit keine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO.
1. Nach dieser Vorschrift sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Dabei sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" nur Erklärungsmängel, die zu dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar im Widerspruch stehen (BFH-Beschluss vom 10. März 2008 III R 37/03, BFH/NV 2008, 1333; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 107 FGO Rz 3, m.w.N.); eine Berichtigung nach § 107 FGO kann nur dazu führen, dass der Inhalt des Urteils an den offenkundigen Erklärungswillen des Gerichts angepasst wird (BFH-Beschluss vom 15. Mai 2006 VII B 70/06, BFH/NV 2006, 1678). Eine in diesem Sinne verstandene "Unrichtigkeit" weist das von der Klägerin beanstandete Urteil nicht auf.
Denn der Senat hat im Hinblick auf die Verfahrenskosten bewusst die nunmehr von der Klägerin beanstandete Entscheidung getroffen. Er hat nicht, wie § 107 FGO es verlangt, etwas anderes erklärt als er erklären wollte; weder das Urteil selbst noch der sonstige Akteninhalt bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass er die Kosten anders als im Urteil geschehen verteilen wollte und sich lediglich bei der Formulierung seiner Entscheidung im Ausdruck vergriffen hat. Das gilt insbesondere für den von der Klägerin zitierten "Kostenvorschlag", der genau zu derjenigen Kostenverteilung führt, die sodann im Urteil vorgenommen worden ist. Angesichts dessen liegt, selbst wenn die im Urteil getroffene Kostenentscheidung inhaltlich angreifbar oder gar verfehlt sein sollte, allenfalls ein schlichter Rechtsfehler vor. Ein solcher kann indessen nicht unter Berufung auf § 107 FGO korrigiert werden (BFH-Beschluss vom 18. August 2005 VII B 297/04, BFH/NV 2005, 2241; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 107 FGO Rz 3).
2. Zu einer abweichenden Beurteilung führt nicht der Hinweis der Klägerin, dass § 107 FGO auch dann einschlägig sein könne, wenn Urteilsformel und Urteilsgründe hinsichtlich der Kostenentscheidung voneinander abweichen (Senatsbeschluss vom 30. Juni 1997 I R 48/96, BFH/NV 1997, 893). Denn auch in einem solchen Fall setzt die Berichtigung des Urteils voraus, dass die Abweichung versehentlich erfolgt und dies aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils eindeutig erkennbar ist. Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch im Streitfall nicht vor.
3. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (vgl. dazu Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 107 FGO Rz 10, m.w.N.).
Zitiert von (22)
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