Treffer
BFH Beschluss

Aufhebung des Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH wegen Erledigung des Rechtsstreits

Gericht
BFH
Spruchkörper
3. Senat
Aktenzeichen
III R 32/05
Datum
28.01.2013
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BFH:2013:B.280113.IIIR32.05.0
Quelle
Der BFH hob den Beschluss vom 22.12.2011 auf, mit dem eine Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV an den EuGH vorgelegt worden war. Die Familienkasse erließ einen Änderungsbescheid und entsprach damit dem Klagebegehren; daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt und das FG-Urteil wurde gegenstandslos. Aus Gründen der Rechtsklarheit wurde das Vorabentscheidungsersuchen aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV kann aufgehoben werden, wenn der nationale Rechtsstreit infolge eines nachträglichen Verwaltungsakts oder sonstiger Erledigung gegenstandslos geworden ist.

2

Wird der Rechtsstreit von den Verfahrensbeteiligten für erledigt erklärt und ist die dem EuGH vorgelegte Frage nicht mehr entscheidungserheblich, rechtfertigt dies die Aufhebung des Vorlagebeschlusses.

3

Zur Wahrung der Rechtsklarheit ist die Aufhebung eines bereits an den EuGH gerichteten Ersuchens geboten, wenn weitere Verfahrensführung im Vorlageverfahren zwecklos ist.

4

Ein nationaler Vorlagebeschluss verliert seine praktische Bedeutung, soweit die Vorfrage durch nachträgliches Handeln der Behörde oder durch Erledigung des Hauptsacheverfahrens entfallen ist.

Relevante Normen
§ Art 267 AEUV

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 6. Mai 2005, Az: 2 K 365/04, Urteil

vorgehend BFH, 22. Dezember 2011, Az: III R 32/05, EuGH-Vorlage

Leitsatz

Der Beschluss vom 22. Dezember 2011 III R 32/05 (BFHE 236, 131) über das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wird aufgehoben .

Gründe

1

Der Senat hat durch Beschluss vom 22. Dezember 2011 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Verfahren war beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-126/12 anhängig. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hat inzwischen dem Klagebegehren durch Erlass eines Änderungsbescheids entsprochen. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6. Mai 2005 2 K 365/04 ist gegenstandslos geworden. Der Beschluss über das Vorabentscheidungsersuchen wird daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.

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