Treffer
BFH Beschluss

Nichtzulassungsbeschwerde: Jahresausschlussfrist bei fehlender Rechtsmittelbelehrung

Gericht
BFH
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
I B 132/09
Datum
16.08.2010
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerin erhob Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts. Entscheidend war, dass das Urteil keine Rechtsmittelbelehrung enthielt; dadurch tritt an die Stelle der gesetzlichen Frist des § 55 Abs. 2 FGO eine Ausschlussfrist von einem Jahr nach Zustellung. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die Beschwerde innerhalb dieser Jahresfrist nicht begründet hat; sowohl Einlegung als auch Begründung müssen innerhalb des Jahres erfolgen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhält ein Urteil keine Rechtsmittelbelehrung, tritt an die Stelle der nach § 55 Abs. 2 FGO vorgesehenen Rechtsmittelfrist eine Ausschlussfrist von einem Jahr ab Zustellung des Urteils.

2

Innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist müssen das Rechtsmittel eingelegt und zugleich begründet werden; eine spätere Begründung nach Ablauf des Jahres macht das Rechtsmittel unzulässig.

3

Wird die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht fristgemäß vorgebracht, ist die Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen.

4

Die Zustellung des angefochtenen Urteils ist maßgeblicher Beginn der einjährigen Ausschlussfrist, wenn die Rechtsmittelbelehrung fehlt.

Relevante Normen
§ 55 Abs 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 26. Februar 2009, Az: 8 K 428/06, Urteil

Leitsatz

NV: Ist das Urteil nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, tritt an die Stelle der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gemäß § 55 Abs. 2 FGO eine Ausschlussfrist von einem Jahr seit Zustellung des angefochtenen Urteils, innerhalb derer das Rechtsmittel sowohl eingelegt als auch begründet werden muss .

Gründe

1

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sie nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet hat. Das Urteil ist zwar nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, so dass an die Stelle der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gemäß § 55 Abs. 2 FGO eine Ausschlussfrist von einem Jahr seit Zustellung des angefochtenen Urteils getreten ist, innerhalb derer das Rechtsmittel sowohl eingelegt als auch begründet werden muss (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 55 FGO Rz 45; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 120 FGO Rz 72; Bundessozialgericht, Beschluss vom 22. August 1995 5 BJ 50/95, Monatsschrift für Deutsches Recht 1996, 414; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Februar 1968 III C 20.67, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1969, 38). Die Klägerin hat ihre Beschwerde jedoch bis heute nicht begründet, obwohl ihr das Urteil des Finanzgerichts bereits am 24. Juli 2009 zugestellt wurde.

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