Treffer
BayObLG Beschluss

Unstatthafte wiederholte Anhörungsrüge gegen Revisionsbeschluss

Gericht
BayObLG
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
206 StRR 179/26
Datum
18.08.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Verurteilte wandte sich gegen den Beschluss, mit dem seine frühere Anhörungsrüge verworfen worden war, und beanstandete unter anderem die Geltung der StPO sowie die Zuständigkeit des BayObLG. Das BayObLG behandelte die Eingabe als Anhörungsrüge und verwarf sie kostenfällig als unzulässig. Gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge durch das Revisionsgericht ist keine weitere Anhörungsrüge statthaft. Unabhängig davon lag keine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs vor, sondern lediglich Kritik an der Sachentscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine weitere Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Revisionsgerichts, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist nicht statthaft.

2

Eine Gegenvorstellung ist nur zulässig, soweit das Gericht rechtlich befugt ist, die angegriffene Entscheidung abzuändern.

3

Ein Beschluss des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 StPO ist außerhalb besonderer Ausnahmefälle nicht mehr abänderbar.

4

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO dient nicht dazu, eine erneute inhaltliche Überprüfung des Revisionsvorbringens oder der Revisionsentscheidung zu erreichen.

5

Die Kosten einer erfolglosen Anhörungsrüge können in entsprechender Anwendung des § 465 StPO dem Verurteilten auferlegt werden.

Relevante Normen

Vorinstanzen

BayObLG, Bes, vom 2026-08-03, – 206 StRR 179/26

BayObLG, Bes, vom 2026-07-07, – 206 StRR 179/26

LG Ingolstadt, Bes, vom 2026-02-16, – 2 4 NBs 46 Js 1752/24

LG Ingolstadt, Urt, vom 2025-12-19, – 2 4 NBs 46 Js 1752/24

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 3. August 2026 wird kostenfällig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Juli 2026 den Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 16. Februar 2026, mit dem seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 19. Dezember 2025 als unzulässig verworfen worden war, als unbegründet verworfen. Die Anhörungsrüge des Verurteilten hiergegen hat er durch Beschluss vom 3. August 2026 verworfen. Gegen diesen letzten Beschluss richtet sich die „Beschwerde und Antrag auf Auskunft“ des Verurteilten vom 12. August 2026, mit der er (erneut) u. a. geltend gemacht, die Strafprozessordnung wäre nicht mehr geltendes Recht und das Bayerische Oberste Landesgericht sei ein unstatthaftes Ausnahmegericht sowie dass seinen diesbezüglichen Rügen und Auskunftsanträgen bisher nicht nachgekommen worden sei.

II.

2

1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil gegen die Entscheidung des Senates über die Anhörungsrüge des Verurteilten durch den angefochtenen Beschluss vom 3. August 2026 ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft ist.

3

Eine weitere Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Revisionsgerichtes, mit dem eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist nicht mehr statthaft (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 8. Juli 2013, 1 StR 557/12, zitiert nach juris, dort Rdn. 6 m. w. N.; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 356a Rdn. 2). Auch eine Gegenvorstellung ist allenfalls dann zulässig, wenn das Gericht seine getroffene Entscheidung abändern kann (Schmitt/Köhler aaO vor § 296 Rdn. 24). Entscheidungen des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 StPO können aber abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen nicht mehr abgeändert werden (vgl. Schmitt/Köhler aaO § 349 Rd. 24).

4

2. Die Anhörungsrüge wäre darüber hinaus unbegründet, weil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich ist. Der Verurteilte macht zwar geltend, ihm sei bisher „Auskunft verweigert“ worden. In Wahrheit wendet er sich jedoch dagegen, dass der Senat seinen (abwegigen) Rechtsansichten nicht gefolgt ist, also gegen die inhaltliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses. Damit kann er jedoch keinen Erfolg haben, weil die Anhörungsrüge nicht dazu dient, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl., § 356a Rdn. 6 m. w. N.).

III.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 StPO (Gericke aaO Rdn. 14).

IV.

6

Weitere Eingaben des Verurteilten wird der Senat nicht mehr verbescheiden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28.02.2023, 2 ARs 66/22, NStZ-RR 2023, 287).