Treffer
BayObLG Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen unzureichender Erörterung verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BayObLG
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
206 StRR 173/26
Datum
07.07.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das BayObLG hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und das Urteil des LG Traunstein hinsichtlich mehrerer Einzelstrafen und der Gesamtstrafe aufgehoben. Das Landgericht habe die Frage verminderter Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB nicht tatrelevant und sachverständlich erörtert und fachärztliche Äußerungen nicht ausreichend wiedergegeben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prüfung einer wegen verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB in Betracht kommenden Milderung gehört zur Rechtsfolge und ist bei auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkter Berufung vom Gericht anhand eigener Feststellungen und eigener Würdigung zu entscheiden.

2

Zur Feststellung verminderter Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB sind konkrete tatsachengestützte Feststellungen zum Vorliegen einer krankhaften oder dauerhaften Störung und zu deren Auswirkungen auf die jeweilige Tat zu treffen.

3

Wenn das Gericht ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB feststellt, hat es die relevanten Aussagen des Sachverständigen wiederzugeben und zu begründen, inwiefern diese Aussagen die Schuldfähigkeit bei den konkreten Taten beeinflussen.

4

Fehlt eine tatrelevante Erörterung der verminderten Schuldfähigkeit oder sind die zugrundeliegenden Feststellungen nicht tragfähig, begründet dies einen sachlichrechtlichen Fehler, der die Aufhebung der Strafund Feststellungsentscheidung und die Zurückverweisung rechtfertigt; hiervon kann die wegen fahrlässigen Vollrausches verhängte Strafe unberührt bleiben.

Vorinstanzen

LG Traunstein, Urt, vom 2026-03-16, – 3 NBs 530 Js 17280/22

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. März 2026 hinsichtlich der wegen der Taten der falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht Fällen und des Besitzes von Betäubungsmitteln verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen.

Gründe

1

1. Die zulässige Revision erweist sich in dem noch zur Entscheidung des Senates stehenden Umfang größtenteils als begründet.

2

a) Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten war allein der Rechtsfolgenausspruch Gegenstand des Revisionsverfahrens. Zur Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft wird zunächst auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 11. Juni 2026 Bezug genommen. Diese wird auch durch etwaige Mängel bei der Erörterung des § 21 StGB nicht in Frage gestellt, weil dieser zur Rechtsfolge gehört (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 09.12.2014, 2 OLG 7 Ss 121/14, zitiert nach juris, dort Rdn. 14). Der Senat schließt aufgrund der getroffenen Feststellungen bei sämtlichen Taten aus, dass der Angeklagte schuldunfähig (§ 20 StGB) war.

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b) Die Nachprüfung des Strafausspruches hat jedoch einen erheblichen Erörterungsmängel des Landgerichts ergeben, der sich als sachlichrechtlicher Fehler des Urteils erweist und verhindert, dass das Urteil sich insoweit auf tragfähige Grundlagen stützt.

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aa) Da die Frage einer nach § 21 StGB verminderten Schuldfähigkeit kein Teil der Schuldfrage, sondern der Rechtsfolge ist (s. o.), ist sie auch bei wirksamer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch durch das Berufungsgericht anhand eigener Feststellungen und auf Grund eigener Würdigung zu beantworten (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2016, 2 Rev 62/15, zitiert nach juris, dort Rdn. 15). Ob die Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung auf Grund einer festgestellten Störung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, ist tatsachengestützt zu prüfen. Dies erfordert es, sowohl konkrete Feststellungen zum Ausmaß der vorhandenen Störung zu treffen als auch ihre Auswirkungen auf die Tat darzulegen. Die Beurteilung der Erheblichkeit, die im Wesentlichen eine Rechtsfrage ist, muss stets in Bezug auf eine bestimmte Tat und einen konkreten Tatbestand erfolgen. Mitunter kann eine Auseinandersetzung damit geboten sein, ob in der Person des Angeklagten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei voll schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 05.02.2019, 2 StR 505/18, zitiert nach juris, dort Rdn. 12, und vom 22.04.2015, 2 StR 393/14, zitiert nach juris, dort Rdn. 9ff., je m. w. N.).

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bb) Nach diesen Maßstäben fehlt es hier an einer für den Senat nachvollziehbaren Erörterung, ob der Angeklagte an einem unter die Eingangsmerkmale des § 20 StGB fallenden krankhaften dauerhaften Zustand leidet, und ob und wie sich dieser Zustand in den konkreten Taten ausgewirkt hat. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte „schwachsinnig oder intelligenzgemindert“ sei und (zeitweise?) an einer „Anpassungsstörung“ gelitten habe (UA S. 24). Ob und ggf. welche Auswirkungen diese Erkrankungen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei den über den fahrlässigen Vollrausch hinaus begangenen Taten gehabt haben könnten, hat die Kammer weder erörtert noch entsprechende Äußerungen des Sachverständigen wiedergegeben, obwohl es das Vorliegen eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB selbst festgestellt hat („Intelligenzminderung“; zu den Folgen vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2016, 2 StR 223/16, zitiert nach juris, dort Rdn. 7).

6

dd) Von der Aufhebung unberührt bleibt lediglich die wegen fahrlässigen Vollrausches verhängte Einzelstrafe, weil sich die Kammer insoweit entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen in noch ausreichender Weise mit den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB befasst und diejenigen des § 21 StGB als gegeben angesehen hat (UA S. 24).

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c) In den aufgezeigten Erörterungsmängeln liegt ein sachlichrechtlicher Fehler des angegriffenen Urteils, auf dem dieses auch beruht, da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei Berücksichtigung der vorgenannten Umstände bei den einzelnen Taten die Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen hätte, zu einer Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB gelangt wäre und niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. Der Entfall eines Großteils der Einzelstrafen entzieht auch der Gesamtstrafe ihre Grundlage.

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2. Das Urteil war daher gemäß § 349 Abs. 4 StPO im tenorierten Umfang samt den zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 StPO) aufzuheben und gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückzuverweisen.

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