Härteausgleich bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nicht zwingend zu beziffern
- Gericht
- BayObLG
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 204 StRR 24/25
- Datum
- 03.02.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe ist eine konkrete Bezifferung des Härteausgleichs grundsätzlich nicht erforderlich.
Ein Härteausgleich ist entbehrlich, wenn der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und die grundsätzlich einbeziehbare, aber nicht einbezogene Strafe eine tatsächlich bezahlte Geldstrafe ist.
Die Frage der Erforderlichkeit eines Härteausgleichs ist davon abhängig, ob die nicht einbezogene Geldstrafe tatsächlich bezahlt oder durch Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist; fehlende Feststellungen hierzu können die Annahme eines Härteausgleichs ausschließen.
Wird durch die nachträgliche Prüfung kein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten festgestellt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen; die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
LG Nürnberg-Fürth, Urt, vom 2024-10-18, – 503 Js 2133/21
AG Nürnberg, Urt, vom 2024-05-14, – 425 Ls 503 Js 2133/21
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.10.2024 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft M. in ihrer Antragsschrift vom 08.01.2025 Bezug genommen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine konkrete Bezifferung des Härteausgleichs ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 19.11.2024 – 5 StR 557/24 –, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 23.11.2023 – 2 StR 420/23 –, 204 StRR 24/25 – Seite 2 – juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 26.01.2022 – 3 StR 461/21 –, juris Rn. 7, 8). Soweit der 1. Senat des BGH im Beschluss vom 23.04.2020 – nicht tragend – eine Bezifferung der fiktiven Gesamtstrafe bzw. des vorgenommenen Strafabschlags für erforderlich gehalten hat (vgl. Beschluss vom 23.04.2020 – 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5, juris Rn. 18 ff.; ferner Beschlüsse vom 12.01.2021 – 1 StR 404/20, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 27 Rn. 4; vom 12.11.2020 – 1 StR 379/20, juris Rn. 6), ist dem nicht beizutreten (BGH, Beschluss vom 26.01.2022 – 3 StR 461/21 –, juris Rn. 7).
Dass das Landgericht vorliegend rechtsfehlerhaft überhaupt einen Härteausgleich durchgeführt hat, belastet den Angeklagten nicht. Ein Härteausgleich ist nicht veranlasst, wenn – wie hier – der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und es sich bei der grundsätzlich einbeziehungsfähigen, aber nicht einbezogenen Strafe um eine bezahlte Geldstrafe handelt (BGH, Urteil vom 23.10.2024 – 5 StR 318/24 –, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 05.05.2021 – 6 StR 15/21 –, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 14.03.2012 – 2 StR 547/11 –, juris Rn. 22). Dass die Geldstrafe nicht durch Zahlung, sondern im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde, hat das Landgericht nicht festgestellt (BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 63. Ed. 01.11.2024, StGB § 55 Rn. 28; Schäfer/Sander/van Gemmeren Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, Rn. 1242).
Ein Härteausgleich wäre deshalb nicht veranlasst gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.