Abgabe an Strafvollstreckungskammer bei Einwendungen gegen Nachholung der Vollstreckung
- Gericht
- BayObLG
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 203 VAs 86/25
- Datum
- 23.07.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Begehren auf Überprüfung oder Aussetzung eines nach §456a Abs.2 S.3 StPO erlassenen Vollstreckungshaftbefehls ist als Einwendung gegen die Anordnung der Nachholung der Vollstreckung auszulegen, wenn der Antragsteller eine ungehinderte Wiedereinreise anstrebt.
Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, die die Nachholung der Vollstreckung anordnen oder deren Aussetzung ablehnen, ist vorrangig das Verfahren nach §458 Abs.2 StPO eröffnet.
Der Rechtsweg nach §23 ff. EGGVG ist subsidiär gegenüber dem nach §458 Abs.2 StPO, §23 Abs.3 EGGVG verdrängt das vorrangige Verfahren nicht.
Die Ablehnung der Aufhebung oder Außervollzugsetzung eines Vollstreckungshaftbefehls durch die Staatsanwaltschaft ist als vollstreckungsrechtliche Entscheidung anzusehen, gegen die das Beschwerde- bzw. Abgabeverfahren der Strafvollstreckungskammer eröffnet ist.
Innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit bedarf die Abgabe des Verfahrens an die Strafvollstreckungskammer keiner Verweisung nach §17a Abs.2 GVG und steht einer Unzuständigkeitsentscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht entgegen.
Vorinstanzen
StA Nürnberg-Fürth, vom --, – 652 Js 36524/15
Leitsatz
Ist ein Begehren auf Überprüfung oder Aussetzung eines auf der Grundlage von § 456a Abs. 2 S. 3 StPO erlassenen Vollstreckungshaftbefehls nach § 300 StPO dahingehend auszulegen, dass der Verurteilte Einwendungen gegen die im Ermessen der Vollstreckungsbehörde liegende Anordnung der Vollstreckung gemäß § 458 Abs. 2 StPO erhebt, ist für Einwendungen gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft das nach § 23 Abs. 3 EGGVG vorrangige Verfahren nach § 458 Abs. 2 StPO eröffnet. (Rn. 2 – 4)
Tenor
Das Verfahren wird zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit (§ 458 Abs. 2, §§ 462, 462a Abs. 1 StPO) an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth abgegeben.
Gründe
1. Im Anschluss an das Absehen von der Vollstreckung (§ 456a Abs. 1 StPO) nebst der Anordnung der Nachholung der Vollstreckung für den Fall der Rückkehr (§ 456a Abs. 2 S. 3 StPO) mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 und nach der Abschiebung des Verurteilten am 15. November 2017 hat die Staatsanwaltschaft N.-F. im vorliegenden Vollstreckungsverfahren zur Sicherung der Verbüßung von 373 Tagen Restfreiheitsstrafe aus einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren mehrmals, zuletzt mit Verfügung vom 9. August 2024, einen Vollstreckungshaftbefehl gegen den Verurteilten erlassen. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 16. Dezember 2024 hat der im Kosovo aufhältige Verurteilte gegenüber der Staatsanwaltschaft N.-F. beantragt, den Vollstreckungshaftbefehl aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen oder ihm hilfsweise freies Geleit für drei Monate zu bewilligen, um ihm einen Aufenthalt und die Teilnahme an einem Sprachkurs in Deutschland zu ermöglichen. Mit Verfügung vom 2. Januar 2025 hat die Staatsanwaltschaft N.-F. eine Aufhebung und eine Außervollzugsetzung des Vollstreckungshaftbefehls vom 9. August 2024 abgelehnt mit der Begründung, dass die Strafe noch nicht vollständig vollstreckt und eine Vollstreckungsverjährung noch nicht eingetreten sei. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 hat die Staatsanwaltschaft ergänzend auch die beantragte Gewährung von freiem Geleit für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik abgelehnt, weil der staatliche Strafanspruch dem entgegenstehen würde. Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth nach der Vorlage der Akten mit Verfügung vom 16. Januar 2025 Bedenken gegen ihre Zuständigkeit geäußert hatte, hat die Generalstaatsanwaltschaft N. mit Bescheid vom 28. Januar 2025 die Beschwerde des Verurteilten zurückgewiesen. Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 10. März 2025 hat der Verurteilte gegen die ablehnenden Entscheidungen der Staatsanwaltschaft in Form des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft N. zum Senat einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gestellt. Nach dem Vortrag der Antragsschrift möchte der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbehelf erreichen, nach Deutschland einreisen und sich hier für eine gewisse Zeit aufhalten zu dürfen, ohne festgenommen zu werden und ohne die Reststrafe verbüßen zu müssen. Der Senat hat dem Antragsteller am 14. Mai 2025 einen rechtlichen Hinweis dahingehend erteilt, dass eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 458 Abs. 2 StPO in Betracht kommt. Der Verteidiger und die Generalstaatsanwaltschaft M. sind einer Abgabe des Verfahrens nicht entgegengetreten.
2. Sein oben dargestelltes Rechtsschutzziel eines unbehelligten mehrmonatigen Aufenthalts in der Bundesrepublik kann der Verurteilte nicht mit der Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Vollstreckungshaftbefehls, sondern nur mit einer – vorübergehenden – Aufhebung der staatsanwaltschaftlich am 17. Oktober 2017 verfügten Anordnung der Nachholung der Strafvollstreckung (§ 456a Abs. 2 Satz 3 StPO) erreichen. Demgemäß ist nach zu folgender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ein Begehren auf Überprüfung oder Aussetzung eines auf der Grundlage von § 456a Abs. 2 S. 3 StPO erlassenen Vollstreckungshaftbefehls nach § 300 StPO dahingehend auszulegen, dass der Verurteilte Einwendungen gegen die im Ermessen der Vollstreckungsbehörde liegende Anordnung der Vollstreckung gemäß § 458 Abs. 2 StPO erhebt, sofern der Antragsteller – wie hier – erstrebt, im Anschluss an eine Entscheidung nach § 456a Abs. 1 StPO ohne das Risiko einer Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe wieder in die Bundesrepublik einreisen zu dürfen (Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 456a Rn. 9; Appl in KK-StPO, 9. Aufl., § 456a Rn. 5; im Erg, auch Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 456a StPO Rn. 25; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. November 2010 – 4 Ws 213/10 –, juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 1 VAs 18/14 –, juris; offengelassen OLG Celle, Beschluss vom 18. August 2014 – 2 Ws 130/14 –, juris; a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Dezember 2011 – 2 VAs 21/11-, juris).
3. Mit den Entscheidungen der Staatsanwaltschaft vom 2. Januar 2025 und vom 7. Januar 2025, den Vollstreckungshaftbefehl vom 9. August 2024 weder aufzuheben noch außer Vollzug zu setzen und dem Verurteilten kein freies Geleit für eine Einreise und einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu gewähren, hat die Vollstreckungsbehörde den Antrag abgelehnt, die Nachholung der Vollstreckung einstweilen auszusetzen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 5).
4. Für die Einwendungen gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist daher ausschließlich das Verfahren nach § 458 Abs. 2 StPO vorgesehen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Oldenburg a.a.O.; OLG Dresden, Beschluss vom 21. August 2015 – 2 Ws 379/15 –, juris; Graalmann-Scheerer a.a.O. § 456a Rn. 25; Nestler in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, § 456a Rn. 30; Coen in BeckOK StPO, 55. Ed. 1.4.2025, § 456a Rn. 14). Der Rechtsweg nach § 23 ff. EGGVG ist demgegenüber subsidiär (§ 23 Abs. 3 EGGVG).
5. Innerhalb des Rechtsweges der ordentlichen Gerichtsbarkeit bedarf es keines Verweisungsbeschlusses des Senats nach § 17a Abs. 2 GVG (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 203 VAs 120/23 –, juris Rn. 3 m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 14. April 2025 – 204 VAs 19/25 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Der Abgabe steht auch keine Unzuständigkeitsentscheidung der Strafvollstreckungskammer entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2019 – 2 ARs 229/19 –, juris).