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BayObLG Berichtigungsbeschluss

Berichtigungsbeschluss: Korrektur offenbarer Übertragungsfehler im Senatsbeschluss

Gericht
BayObLG
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
203 StRR 10/25
Datum
05.05.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das BayObLG berichtigte einen Senatsbeschluss vom 28.01.2025, indem auf Seite 4 eine offenbar fehlerhafte Wortwahl ersetzt wurde: „Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit“ wurde zu „Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit“ geändert. Das Gericht stellte fest, dass es sich um einen offensichtlichen Übertragungsfehler handelt. Die Berichtigung erfolgte von Amts wegen und stellt den erkennenden Willen des Gerichts wieder her, ohne die inhaltliche Entscheidung zu ändern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsbeschluss ist zulässig, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit oder ein Übertragungsfehler vorliegt, der den beabsichtigten Willen des Gerichts klar erkennbar verfälscht.

2

Das Gericht kann eine solche Berichtigung von Amts wegen vornehmen, wenn die Korrektur ohne weitere Feststellungen offensichtlich ist.

3

Berichtigungen dienen der Wiederherstellung des tatsächlich gewollten Wortlauts und ändern nicht die inhaltliche Entscheidung des Gerichts.

4

Redaktionelle oder übertragungsbedingte Sprachfehler sind zu berichtigen, sofern die beabsichtigte Formulierung eindeutig festgestellt werden kann.

Relevante Normen
§ ZPO § 319 Abs. 1

Vorinstanzen

BayObLG, Bes, vom 2025-01-28, – 203 StRR 10/25

LG Amberg, Urt, vom 2024-10-11, – 178 Js 2772/22

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025 wird auf Seite 4 im Ordnungspunkt II 2 c.bb Zeile 2 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass die Wörter „Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit“ mit den Worten „Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit“ ersetzt werden.

Gründe

1

Es handelt sich um einen offensichtlichen Übertragungsfehler. Der Beschluss des Senats war daher von Amts wegen zu berichtigen.

Berichtigungsbeschluss: Korrektur offenbarer Übertragungsfehler im Senatsbeschluss — Themis