Treffer
BayObLG Beschluss

Anhörungsrüge gegen Senatsentscheidung im Strafvollzug als unbegründet abgewiesen

Gericht
BayObLG
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
203 StObWs 262/25
Datum
09.09.2025
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Strafgefangene legte eine als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Eingabe gegen die Verwerfung seiner handschriftlichen Rechtsbeschwerde durch den Senat ein und rügte u.a. Nichtbeiordnung eines Verteidigers und unterbliebene Rechtsmittelbelehrung. Der Senat wertet die Eingabe als Gehörsrüge, weist sie jedoch als unbegründet zurück: Es liegt kein Beiordnungsantrag vor, §35a StPO war nicht erforderlich und neuer Vortrag kann nicht nachgeschoben werden. Die Entscheidung ist nach §119 Abs. 5 StVollzG abschließend; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe kann im Strafvollzugsverfahren als Gehörsrüge zulässig sein, wenn sie das Übergehen eines Antrags rügt.

2

Der Senat entscheidet über die Rechtsbeschwerde im Strafvollzugsverfahren nach § 119 Abs. 5 StVollzG grundsätzlich abschließend und kann seine Entscheidung nicht ohne gesetzliche Grundlage aufheben.

3

Eine Verpflichtung zur Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO besteht nicht, wenn die angefochtene Entscheidung nicht anfechtbar ist.

4

Neuer, nachträglich vorgetragener Sachvortrag kann nach Abschluss der Senatsentscheidung nicht mehr im Rahmen der Gehörsrüge nachgeschoben werden.

5

Gerichte dürfen nicht eigenmächtig rechtliche Lücken im Rechtsschutzsystem schließen; Rechtsschutzwege müssen durch die geschriebene Rechtsordnung vorgegeben sein.

Relevante Normen
§ StVollzG § 119 Abs. 5§ StPO § 33a, § 35a

Vorinstanzen

LG Bayreuth, vom --, – StVK 706/24 Vollzu

Leitsatz

Eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe gegen die Entscheidung eines Strafsenats über die Rechtsbeschwerde kann im Strafvollzugsverfahren eine grundsätzlich zulässige Gehörsrüge darstellen. (Rn. 2)

Der Senat entscheidet über die Rechtsbeschwerde abschließend (§ 119 Abs. 5 StVollzG) und kann seine Entscheidung nicht mehr ohne gesetzliche Grundlage aufheben. (Rn. 3)

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 5. August 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2025 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Anhörungsrüge zu tragen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 28. Juli 2025 hat der Senat die handschriftlich verfasste Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth vom 22. April 2025 als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 5. August 2025, eingegangen bei Gericht am 6. August 2025, hat der Antragsteller eine „sofortige Beschwerde“ gegen den Senatsbeschluss eingelegt. Er trägt sinngemäß vor, dass „das Gericht“ die beantragte Beiordnung eines Rechtsbeistands grundlos verweigert, eine Belehrung nach § 35a StPO „mit voller Absicht“ unterlassen und die Justizvollzugsanstalt einen Antrag bezüglich einer Niederschrift „ignoriert“ habe.

II.

2

Der als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf stellt eine auch im Strafvollzugsverfahren zulässige (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 203 StObWs 142/23 –, juris Rn. 4) Gehörsrüge dar, in der unter anderem das Übergehen eines Antrags beanstandet wird. Die Gehörsrüge erweist sich als unbegründet. Einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hat der Strafgefangene nach der Aktenlage im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gestellt. Eine Rechtsmittelbelehrungnach § 35a StPO war bezüglich des Senatsbeschlusses nicht veranlasst, da dieser Beschluss nicht anfechtbar ist. Der neue Vortrag der Gehörsrüge, die Justizvollzugsanstalt hätte einen Antrag ignoriert, kann nach der Senatsentscheidung nicht mehr nachgeschoben werden.

III.

3

Auch als Gegenvorstellung bliebe das Vorbringen ohne Erfolg. Denn der Senat hat abschließend entschieden (§ 119 Abs. 5 StVollzG) und kann seine Entscheidung nicht mehr ohne gesetzliche Grundlage aufheben (vgl. Senat a.a.O. Rn. 11 m.w.N.). Es ist geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfGE 107, 395 ff., juris Rn. 68; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 – 2 StR 418/04-, juris zur Revision). Der Vortrag des Strafgefangenen rechtfertigt im übrigen keine abweichende Entscheidung.

IV.

4

Die Kosten der Anhörungsrüge fallen gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Beschwerdeführer zur Last (vgl. Senat a.a.O. Rn. 12).

Anhörungsrüge gegen Senatsentscheidung im Strafvollzug als unbegründet abgewiesen — Themis