Treffer
BayObLG Beschluss

Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs über Honorar- und Kostenforderung

Gericht
BayObLG
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Aktenzeichen
101 Sch 45/26 e
Datum
08.07.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Antragstellerin beantragt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs vom 13.01.2026, der Zahlungen nebst Zinsen sowie Kosten zuspricht. Das BayObLG hat dem Antrag stattgegeben und den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Das Gericht nahm die Zuständigkeit am vertraglich bestimmten Schiedsort an, sah keine Aufhebungsgründe und berücksichtigte den Nachweis der Zustellung für den Zinsbeginn. Die Vollstreckbarkeit wurde vorläufig angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs ist das ordentliche Gericht des vertraglich vereinbarten Schiedsorts zuständig, sofern die übrigen Zuständigkeitsvoraussetzungen vorliegen.

2

Ein Schiedsspruch ist für vollstreckbar zu erklären, wenn keine nach § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlichen Aufhebungsgründe vorliegen und die erforderliche Ausfertigung (z.B. anwaltlich beglaubigte Abschrift) vorgelegt ist.

3

Bei der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung kann das Gericht den Beginn der Zinspflicht konkretisieren; die Bedingung ‚ab Zustellung des Schiedsspruchs‘ ist hinreichend bestimmt und kann durch Nachweis der Zustellung berücksichtigt werden.

4

Behauptete Verletzungen des rechtlichen Gehörs müssen substantiiert vorgetragen werden; fehlen solche Darlegungen, stehen sie der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen.

5

Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung kann gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung erfolgen.

Tenor

I. Der in dem Schiedsverfahren vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. unter dem Aktenzeichen … zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter durch das Schiedsgericht, bestehend aus der Einzelschiedsrichterin Rechtsanwältin …, am 13. Januar 2026 ergangene Schiedsspruch wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt:

1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 73.601,25 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 30. Januar 2025 zu bezahlen.

2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 10.988,83 € zu bezahlen.

3. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, die Kosten des Schiedsverfahrens, einschließlich der Bearbeitungsgebühren der DIS, der Schiedsrichterhonorare, der Auslagen und Anwaltskosten in Höhe von 10.169,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 16. Januar 2026 an die Schiedsklägerin zu zahlen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.

III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 73.601,25 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs vom 13. Januar 2026.

2

Der Schiedsspruch vom 13. Januar 2026 resultiert aus einem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren und lautet:

1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 73.601,25 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 30. Januar 2025 zu bezahlen.

2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 10.988,83 zu bezahlen.

3. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, die Kosten des Schiedsverfahrens, einschließlich der Bearbeitungsgebühren der DIS, der Schiedsrichterhonorare, der Auslagen und Anwaltskosten in Höhe von EUR 10.169,77 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schiedsspruchs an die Schiedsklägerin zu zahlen.

3

Bei der im Schiedsverfahren antragsgemäß zugesprochenen Hauptforderung von 73.601,25 € handelt es sich nach den Ausführungen des Schiedsgerichts um eine Honorarforderung aus einem Vermittlungs- und Dienstleistungsvertrag im Bereich Forschungsprojekte und Fördermittel vom 10. Juni 2022 zwischen der … GmbH, aus der durch formwechselnde Umwandlung die Schiedsklägerin entstanden ist, und der Schiedsbeklagten. Nach diesem Vertrag sollte die Schiedsklägerin der Schiedsbeklagten ein geeignetes Forschungs- und Entwicklungsprojekt vermitteln. Als Vergütung der Schiedsklägerin wurde ein Erfolgshonorar in Höhe von 25% in Bezug auf die bewilligte Zuwendungssumme laut Zuwendungsbescheid vereinbart. Der Vertrag enthält als Annex 1 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVV). In § 5 AVV vereinbarten die Schiedsklägerin und die Schiedsbeklagte, dass das Erfolgshonorar zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids an den Kunden (die Schiedsbeklagte) entstehe. 20% des Honorars sollten zwei Monate nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids an den Kunden fällig werden sowie jeweils weitere 13% fünf, acht, elf, dreizehn und siebzehn Monate und weitere 15% zwanzig Monate nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids an den Kunden.

4

§ 10 AVV enthält, wie im Schiedsspruch wiedergegeben, folgende Regelung:

„Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder über ihre Gültigkeit ergeben, werden durch einen Einzelschiedsrichter nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden. Schiedsort ist München. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Das in der Sache anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Den Vertragsparteien steht es frei, vorläufigen Rechtsschutz bei den ordentlichen Gerichten zu suchen, vorausgesetzt, die endgültige Entscheidung des Rechtsstreits erfolgt durch das zuständige Schiedsgericht“

5

Die Schiedsklägerin unterstützte die Schiedsbeklagte bei der Beantragung von Forschungszulagen. Am 14. Dezember 2022 erging für das Projekt ein Zuwendungsbescheid in Höhe von 247.500,00 €, der am selben Tag elektronisch bekanntgegeben und abgerufen wurde.

6

Die Schiedsklägerin hat am 30. Januar 2025 Schiedsklage mit folgendem Antrag eingereicht:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 73.601,25 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 30. Januar 2025 sowie ausgerechnete Zinsen für den Zeitraum vom 15. Februar 2023 bis zum 29. Januar 2025 in Höhe von 10.988,83 € zu zahlen.

7

Die Schiedsbeklagte hat sich im Schiedsverfahren nicht geäußert.

8

Das Schiedsgericht hält die Schiedsklage für zulässig und begründet. Grundlage für den Honoraranspruch sei der Vertrag vom 10. Juni 2022 (§ 5 AVV). Die Parteien hätten einen wirksamen Maklervertrag abgeschlossen. Die Maklertätigkeit der Schiedsklägerin habe kausal zum provisionsauslösenden Erfolg geführt. Der durch die Schiedsklägerin erstellte Antrag und die vorbereitenden Tätigkeiten seien für den Erlass des Zuwendungsbescheids kausal gewesen. Die Schiedsklägerin habe Anspruch auf Verzugszinsen. Der Zuwendungsbescheid gelte nach § 41 Abs. 2a Satz 3 VwVfG als am 15. Dezember 2022 bekanntgegeben. Der erste Teilbetrag sei mithin am 15. Februar 2023 fällig geworden. Aufgrund ihres vollständigen Unterliegens habe die Schiedsbeklagte die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 10.169,77 € zu tragen.

9

Mit Schriftsatz vom 11. März 2026 hat die Schiedsklägerin beim Bayerischen Obersten Landesgericht beantragt,

Der Endschiedsspruch gemäß § 1054 ZPO, Art. 38, 39 DIS-SchO der Deutsche[n] Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V., Az.: …, vom 13. Januar 2026 wird für vollstreckbar erklärt.

10

Zum Zwecke der Zwangsvollstreckung sei der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, §§ 1060, 1064 ZPO. Der Schiedsspruch sei beiden Parteien am 15. Januar 2026 zugestellt worden. Auf die außergerichtliche Zahlungsaufforderung vom 23. Januar 2026 habe die Antragsgegnerin nicht reagiert.

11

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung, der Schiedsspruch und die Verfügung vom 13. April 2026, mit der der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5. Mai 2026 eingeräumt worden ist, sind der Antragsgegnerin am 21. April 2026 zugestellt worden. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

II.

12

Dem Antrag ist stattzugeben.

13

1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Für den Antrag ist das Bayerische Oberste Landesgericht nach § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu zuständig, weil der vertraglich festgelegte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt.

14

2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist begründet.

15

Aufhebungsgründe, die der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, welcher in anwaltlich beglaubigter Abschrift vorgelegt wurde (§ 1064 Abs. 1 ZPO), entgegenstehen könnten (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO), sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.

16

Nach deutschem Vollstreckungsrecht muss ein Vollstreckungstitel den im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzenden Anspruch des Gläubigers ausweisen und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnen. Im Rahmen der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung sind Konkretisierungen möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 30. November 2011, III ZB 19/11, SchiedsVZ 2012, 41 Rn. 6; BayObLG, Beschl. v. 28. Februar 2024, 101 Sch 177/23 e, juris Rn. 35). Hier ist der Beginn der Zinspflicht durch die Bedingung „ab Zustellung des Schiedsspruchs“ festgelegt. Dies ist hinreichend bestimmt. Der Eintritt dieser Bedingung kann bereits im Verfahren nach § 1060 ZPO berücksichtigt werden. Den in Ziffer 3. des Tenors festgelegten Beginn der Zinspflicht hat die Antragstellerin durch Nachweis der Zustellung des Schiedsspruchs am 15. Januar 2026 (Anlage AS 4) belegt.

17

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Antragsgegnerin ist aufgrund des im Schiedsspruch geschilderten Ablaufs nicht ersichtlich und wird von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht.

18

3. Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung kann gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

III.

19

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

20

2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen.

21

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen ohne Nebenforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 31/22, juris Rn. 5, 9; BayObLG, Beschluss vom 28. Februar 2024, 101 Sch 177/23 e, juris Rn. 40).

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