Treffer
BayObLG Beschluss

BayObLG: Gerichtsstandsklausel in Vereinssatzung bindet nach Verweisung (§ 281 ZPO)

Gericht
BayObLG
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Aktenzeichen
101 AR 41/25
Datum
28.04.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
In einem Beitragsprozess aus Vereinsmitgliedschaft stritten zwei Amtsgerichte nach Mahnverfahren über die örtliche Zuständigkeit. Der Kläger berief sich auf eine satzungsmäßige Gerichtsstand- und Erfüllungsortklausel am Vereinssitz (Berlin-Mitte). Nach wechselseitigen Unzuständigkeitserklärungen bestimmte das BayObLG gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das AG Mitte als zuständig. Maßgeblich war die Bindungswirkung des (nicht willkürlichen) Verweisungsbeschlusses des AG Dillingen vom 4.2.2025 nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO; die im Mahnantrag getroffene Gerichtswahl stand dem nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei negativem Kompetenzkonflikt ordentlicher Gerichte ist regelmäßig das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das zuerst wirksam nach § 281 ZPO verwiesen wurde, weil der Verweisungsbeschluss nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindet.

2

Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nur ausnahmsweise, wenn er schlechterdings nicht mehr als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, insbesondere bei willkürlicher, offensichtlich unhaltbarer Begründung oder grundlegenden Verfahrensverstößen.

3

Eine „rechtskräftige“ Unzuständigkeitserklärung i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt voraus, dass die Entscheidung mit dem Willen des erlassenden Gerichts allen Parteien wirksam bekanntgegeben wurde; eine nur einseitige Bekanntgabe genügt nicht.

4

Die Benennung eines Prozessgerichts im Mahnantrag führt nach Abgabe zwar zu einer grundsätzlich verbindlichen Gerichtsstandswahl, bindet das Empfangsgericht jedoch nicht in gleicher Weise wie eine Verweisung nach § 281 ZPO; dessen Zuständigkeit bleibt nach allgemeinen Regeln prüfbar und eine Verweisung bei Unzuständigkeit möglich.

5

Ob eine (satzungs- oder vertragsmäßige) Gerichtsstandsklausel einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet, ist im rein inländischen Kontext durch Auslegung zu ermitteln; aus dem Fehlen des ausdrücklichen Wortes „ausschließlich“ folgt nicht, dass nur ein fakultativer Gerichtsstand vereinbart ist.

Relevante Normen
§ Brüssel-Ia-VO Art. 25 Abs. 1 S. 2§ ZPO  § 36 Abs. 1 Nr. 6,  Abs. 2, § 281

Vorinstanzen

AG Dillingen, vom --, – 2 C 269/24

AG Dillingen, vom --, – 2 C 454/24

AG Berlin-Mitte, vom --, – 7 C 285/24 (2)

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Mitte.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Interessen von Franchiseunternehmen vertritt, hat seinen Sitz in Berlin. Die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hat ihren Sitz in Dillingen a.d. Donau.

2

Der Kläger erwirkte wegen des ausstehenden Mitgliedsbeitrags für das Jahr 2023 beim Amtsgericht Wedding einen Mahnbescheid gegen die Beklagte. Nach Widerspruchseinlegung wurde das Verfahren an das im Mahnbescheidsantrag als Prozessgericht benannte Amtsgericht Dillingen a.d. Donau abgegeben.

3

In der Anspruchsbegründung vom 22. August 2024 hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit an das ausschließlich örtlich zuständige Amtsgericht Mitte in Berlin zu verweisen, dessen Zuständigkeit sich aus § 22 der Satzung des Klägers ergebe. Aktuell habe er, der Kläger, etwa 450 Mitglieder. Er vertrete die Interessen von Franchiseunternehmen im wirtschaftspolitischen Umfeld und biete seinen Mitgliedern zahlreiche Services und Leistungen.

4

Mit an die Parteien hinausgegebenem Beschluss vom 23. August 2024 hat sich das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht Mitte verwiesen.

5

Auf Aufforderung des Amtsgerichts Mitte hat der Kläger seine Satzung vorgelegt, deren § 22 lautet:

„Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche, die aus dieser Satzung erwachsen, ist der Sitz des … [Bezeichnung des Klägers].“

6

Mit Verfügung vom 23. September 2024 hat das Amtsgericht Mitte die Akte an das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau zurückgeleitet, das infolge der Ausübung des Wahlrechts im Mahnbescheidsantrag und der Abgabe des Verfahrens zuständig geworden sei. Eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Mitte sei in § 22 der Satzung des Klägers nicht ausdrücklich vereinbart worden. Der Verweisungsbeschluss entfalte keine Bindungswirkung. Diese Verfügung ist an den Kläger hinausgegeben worden.

7

Im weiteren Verfahren hat der Kläger seine Argumentation vertieft, ausschließlich zuständig sei das Amtsgericht Mitte. Das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau hat mit Zustellung der Anspruchsbegründung gemäß § 504 ZPO darauf hingewiesen, es bestünden Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit. Nachdem die Beklagte angekündigt hatte, sich mündlich zur Hauptsache einzulassen, ohne die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau zu rügen, hat der Kläger die Unzuständigkeit dieses Gerichts gerügt und beantragt, den Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht Mitte „zurückzuverweisen“. Im Hinblick auf § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat er ergänzend beantragt, den Vorgang dem Oberlandesgericht München vorzulegen.

8

Mit Beschluss vom 4. Februar 2025 hat sich das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht Mitte verwiesen. Die Entscheidung beruhe auf § 281 Abs. 1 ZPO. Die mit Beschluss vom 23. August 2024 vorgenommene Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Mitte sei nicht bindend gewesen, da die Streitsache zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtshängig gewesen sei. Auf Antrag des Klägers sei das Verfahren zu verweisen. Eine Verweisung sei nur möglich, wenn bei dem Gericht, bei dem die Sache rechtshängig sei, nicht (auch) ein Gerichtsstand eröffnet sei. Dies gelte auch, wenn die Rechtshängigkeit erst durch Abgabe gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO begründet worden sei. Das angerufene Gericht sei auf Grund der in § 22 der Satzung des Klägers getroffenen ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung unzuständig. Die Regelung stelle eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO dar. Beide Parteien seien Kaufleute und somit prorogationsfähig. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Beklagte die Mitgliedschaft bei dem Kläger beantragt hatte und somit auch die in der Satzung niedergelegten Vereinbarungen beiderseitig zu beachten seien. Aus § 22 der Satzung des Klägers ergebe sich eine ausschließliche Gerichtsstandvereinbarung am Sitz des Klägers für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kläger und seinen Mitgliedern. Es sei nicht nur der konkreten Formulierung, sondern auch dem Sinn und Zweck einer Vereinssatzung zu entnehmen, dass der Verein bzw. Verband Rechtsstreitigkeiten mit Mitgliedern ausschließlich am eigenen Vereinssitz führen wolle. Daneben sei auch der Erfüllungsort am Sitz des Klägers vereinbart worden.

9

Das Amtsgericht Mitte hat sich mit Beschluss vom 24. Februar 2025 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren zunächst dem Oberlandesgericht München und nach Aufhebung des Vorlagebeschlusses durch dieses Gericht mit Beschluss vom 24. März 2025 dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht Mitte auf seine Verfügung vom 23. September 2024 Bezug genommen. Der Kläger habe im Mahnverfahren von seinem Wahlrecht unter mehreren zuständigen Gerichten Gebrauch gemacht. Aus § 22 der Satzung des Klägers ergebe sich keine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Mitte.

10

Die Parteien haben im Bestimmungsverfahren im Wesentlichen auf ihre früheren Ausführungen Bezug genommen.

II.

11

Auf die zulässige Vorlage wird das Amtsgericht Mitte als zuständiges Gericht bestimmt.

12

1. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.

13

a) Zuständig für die Bestimmungsentscheidung ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht über dem Amtsgericht Dillingen a.d. Donau und dem Amtsgericht Mitte der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil ein bayerisches Gericht zuerst mit der Sache befasst worden ist. Das als Mahngericht tätige Amtsgericht Wedding, dessen ausschließliche Zuständigkeit sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Mahnantragstellers bestimmt (§ 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO), bleibt für die Feststellung des nach § 36 Abs. 2 ZPO zuständigen Gerichts außer Betracht (BayObLG, Beschluss vom 26. Mai 2023, 101 AR 157/22, juris Rn. 37).

14

b) Die mit der Sache befassten Gerichte haben sich „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt, das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau mit dem nach Rechtshängigkeit der Streitsache (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 2009, III ZR 164/08, NJW 2009, 1213 Rn. 17) nochmals ergangenen unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 4. Februar 2025, das Amtsgericht Mitte mit dem die Übernahme des Rechtsstreits ablehnenden Beschluss vom 24. Februar 2025. Diese Entscheidungen sind den Parteien jeweils bekanntgegeben worden. Die in dieser Weise jeweils ausgesprochene verbindliche Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt alle Anforderungen, die an das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12 m. w. N.; Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 36 Rn. 34 ff. m. w. N.).

15

2. Zuständig ist das Amtsgericht Mitte infolge der bindenden Verweisung des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau durch Beschluss vom 4. Februar 2025.

16

a) Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache zuerst verwiesen worden ist. Dies folgt aus der Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend ist. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Als in diesem Sinne willkürlich erweist sich ein Verweisungsbeschluss dann, wenn er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und unverständlich erscheint und deshalb offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, juris Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 7. Juni 2023, 101 AR 126/23 e, juris Rn. 28 jeweils m. w. N.).

17

b) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau vom 4. Februar 2025 nicht als willkürlich anzusehen.

18

aa) Der Bindungswirkung des Beschlusses vom 4. Februar 2025 steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau den Rechtsstreit bereits mit Beschluss vom 23. August 2024 an das Amtsgericht Mitte verwiesen hat und dieses mit Verfügung vom 23. September 2024 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Akte an das abgebende Gericht formlos zurückgeleitet hat.

19

Halten sich zwei Gerichte jeweils wechselseitig für zuständig, sich selbst aber jeweils für unzuständig, ist die Vorlage gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zwar die einzig gesetzlich vorgesehene Verfahrensweise (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. März 2025, 101 AR 5/25 e, juris Rn. 22). Dies setzt jedoch voraus, dass sich beide mit der Sache befassten Gerichte „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt haben.

20

Vorliegend hat das Amtsgericht Mitte seine die Übernahme ablehnende Verfügung vom 23. September 2024 jedoch nur an den Kläger, nicht dagegen an die Beklagte hinausgegeben. Dies genügt für eine Unzuständigkeitserklärung i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht. Entscheidend ist, dass die beiderseitige Kompetenzleugnung unanfechtbar und – jedenfalls ihrem äußeren Anschein nach und tatsächlich – für die Parteien verbindlich ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2019, 32 SA 50/19, juris Rn. 17; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 35). Das erfordert, dass die entsprechenden Entscheidungen durch Bekanntgabe an alle Parteien wirksam geworden sind, § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997, XII ARZ 13/97, NJW-RR 1997, 1161 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 22. Februar 1995, XII ARZ 2/95, NJW-RR 1995, 641 [juris Rn. 11]; BayObLG, Beschluss vom 9. Januar 2023, 102 AR 150/22, juris Rn. 16; Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 AR 28/20, juris Rn. 20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2015, 5 Sa 83/14, juris Rn. 8). Dass die Beklagte die die Übernahme ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Mitte im weiteren Verfahren aufgrund der Verfügung des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau vom 24. Oktober 2024 erhalten hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es kommt darauf an, dass die Entscheidung mit dem Willen des Gerichts, das sie erlassen hat, bekannt gemacht wird (vgl. Feskorn in Zöller, ZPO, § 329 Rn. 19).

21

bb) Der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses steht nicht entgegen, dass der Kläger in dem Mahnantrag das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO als das für ein streitiges Verfahren zuständige Gericht benannt hat. Denn die auf der Basis des Sachvortrags der Parteien getroffene Entscheidung des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau, die Parteien hätten wirksam einen ausschließlichen Gerichtsstand am Sitz des Klägers vereinbart, ist rechtlich vertretbar und willkürfrei.

22

(1) Zwar wird eine im Mahnantrag getroffene Wahl des Gerichtsstands unwiderruflich und verbindlich, wenn das Mahngericht das Verfahren an das im Mahnantrag als zuständig bezeichnete Empfangsgericht abgibt und dieses – gegebenenfalls neben anderen Gerichten – zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008, X ARZ 45/08, NJW-RR 2008, 1309 Rn. 10; Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 8]; BayObLG, Beschluss vom 9. Januar 2020, 1 AR 137/19, juris Rn. 18).

23

Das Empfangsgericht wird durch diese Abgabe allerdings nicht in gleicher Weise wie durch eine Verweisung wegen fehlender Zuständigkeit nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO gebunden. Dessen Zuständigkeit ist vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften zu prüfen (vgl. BGH NJW 2002, 3634 [juris Rn. 10]). Eine Verweisung ist ihm danach im Fall seiner Unzuständigkeit eröffnet.

24

(2) Die Entscheidung des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau, dass die Parteien eine wirksame ausschließliche Gerichtsstandvereinbarung getroffen haben, ist rechtlich vertretbar und willkürfrei.

25

(a) Eine satzungsmäßige „Vereinbarung“ von Gerichtsstandsklauseln ist möglich, wobei die Anforderungen im Einzelnen kontrovers diskutiert werden (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, § 38 Rn. 12; Jungmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 38 Rn. 93 ff. jeweils m. w. N.).

26

Das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau hat in rechtlich vertretbarer Weise auf die Prorogationsfähigkeit der beiden Parteien abgestellt. Die Prorogationsfähigkeit der Beklagten nach § 38 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 6 Abs. 1 HGB steht außer Frage. Der Kläger ist nur dann Kaufmann, wenn er die Voraussetzungen der §§ 1 ff. HGB erfüllt. Dies wurde im Verfahren nicht in Frage gestellt und vom Amtsgericht Dillingen a.d. Donau frei von Willkür angenommen. Auch Idealvereine können aufgrund des Nebenzweckprivilegs ein vollkaufmännisches Unternehmen betreiben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017, II ZB 7/16, BGHZ 215, 69 Rn. 21; Krafka in Münchener Kommentar zum HGB, 6. Aufl. 2025, § 33 Rn. 2).

27

(b) Bei der Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung streitet im rein inländischen Kontext – anders als nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Brüssel-Ia-VO – weder für die Annahme eines ausschließlichen noch für die eines nur besonderen Gerichtsstands eine Vermutung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 1995, X ARZ 699/95, juris Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 7. Juni 2023, 101 AR 126/23 e, juris Rn. 35). Ob die Zuständigkeit als ausschließliche gemeint ist, muss vielmehr durch Auslegung ermittelt werden.

28

Die in der Satzung des Klägers enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung ist nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1991, II ZR 144/90, BGHZ 113, 237 [juris Rn. 5]; Reichold in Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. Stand: 15. Mai 2023, § 133, Rn. 15). Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Regelung, wobei das Fehlen einer die Ausschließlichkeit ausdrücklich regelnden Formulierung kein Indiz dafür darstellt, dass die Bestimmung lediglich fakultativer Natur sei. Vielmehr ist es nicht unüblich, dass die Ausschließlichkeit im Wortlaut von Gerichtsstandsvereinbarungen nicht explizit zum Ausdruck gebracht wird, aber gemeint ist (vgl. zu AGB: BGH, Urt. v. 17. Oktober 2019, III ZR 42/19, NJW 2020, 399 Rn. 39).

29

Das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau stellt entscheidend darauf ab, dass in § 22 der Satzung des Klägers zugleich der Erfüllungsort geregelt wird. Daraus zu schließen, es sei nicht lediglich ein fakultativer Gerichtsstand vereinbart worden, ist ohne weiteres nachvollziehbar, wenn nicht sogar naheliegend. Abweichend von der gesetzlichen Regel hat die Leistung der Beklagten aufgrund der Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Beklagte zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses ihren Sitz hatte, sondern am Sitz des Klägers. Die Klausel zielt daher auf eine Konzentration am Sitz des Klägers sowohl hinsichtlich des materiell-rechtlich bedeutsamen Erfüllungsorts als auch – gleichlaufend – der prozessualen Zuständigkeit (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, 1 AR 78/20, juris Rn. 41).

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