Berichtigung des Entscheidungsdatums wegen offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 ZPO)
- Gericht
- BayObLG
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 101 AR 141/22
- Datum
- 21.02.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO ermöglicht die Korrektur offensichtlicher Schreibversehen in gerichtlichen Entscheidungen.
Ein offensichtliches Schreibversehen liegt vor, wenn der Fehler für das Gericht ohne weiteres erkennbar und nicht auf einer inhaltlichen Prüfung der Entscheidung beruht.
Die Berichtigung formeller Angaben (z. B. des Entscheidungsdatums) ändert nicht den materiellen Inhalt der Entscheidung und bedarf keiner inhaltlichen Neubewertung.
Die berichtigende Instanz kann solche offensichtlichen Formfehler im Wege eines Berichtigungsbeschlusses berichtigen, ohne das Verfahren in der Sache zu eröffnen.
Vorinstanzen
BayObLG, Bes, vom 2023-02-06, – 101 AR 141/22
Tenor
Der Senatsbeschluss mit dem Datum „6. Februar 2022“ wird dahingehend berichtigt, dass das Entscheidungsdatum der 6. Februar 2023 ist.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor (§ 319 ZPO).