Treffer
BayObLG Berichtigungsbeschluss

Berichtigung des Entscheidungsdatums wegen offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 ZPO)

Gericht
BayObLG
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Aktenzeichen
101 AR 141/22
Datum
21.02.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das BayObLG berichtigt einen Senatsbeschluss, weil das Entscheidungsdatum irrtümlich mit dem 6. Februar 2022 statt korrekt 6. Februar 2023 angegeben war. Die Korrektur erfolgte durch Berichtigungsbeschluss wegen eines offensichtlichen Schreibversehens. Grundlage ist § 319 ZPO; es wird lediglich eine formelle Angabe geändert, nicht der Inhalt der Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO ermöglicht die Korrektur offensichtlicher Schreibversehen in gerichtlichen Entscheidungen.

2

Ein offensichtliches Schreibversehen liegt vor, wenn der Fehler für das Gericht ohne weiteres erkennbar und nicht auf einer inhaltlichen Prüfung der Entscheidung beruht.

3

Die Berichtigung formeller Angaben (z. B. des Entscheidungsdatums) ändert nicht den materiellen Inhalt der Entscheidung und bedarf keiner inhaltlichen Neubewertung.

4

Die berichtigende Instanz kann solche offensichtlichen Formfehler im Wege eines Berichtigungsbeschlusses berichtigen, ohne das Verfahren in der Sache zu eröffnen.

Relevante Normen
§ ZPO § 319

Vorinstanzen

BayObLG, Bes, vom 2023-02-06, – 101 AR 141/22

Tenor

Der Senatsbeschluss mit dem Datum „6. Februar 2022“ wird dahingehend berichtigt, dass das Entscheidungsdatum der 6. Februar 2023 ist.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor (§ 319 ZPO).

Berichtigung des Entscheidungsdatums wegen offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 ZPO) — Themis