Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 AZR 977/12
- Datum
- 21.10.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt zur Bestätigung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz.
Der unterliegende Revisionsführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, sofern dies im Tenor so angeordnet wird.
Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann dies im Tenor vermerken.
Der Tenor einer Entscheidung kann eine abschließende Kosten- und Dispositionsregelung enthalten, auch wenn die Parteien auf eine ausführliche Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Koblenz, 18. Oktober 2011, Az: 8 Ca 1365/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 7. September 2012, Az: 6 Sa 729/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2012 - 6 Sa 729/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Klose M. Lücke Kranzusch