BAG: Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand (§313a ZPO)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 AZR 960/12
- Datum
- 21.10.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die angegriffene Vorinstanzentscheidung nicht als rechtsfehlerhaft feststellbar, ist die Revision abzuweisen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.
Verzichten die Parteien wirksam auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO, kann das Revisionsgericht auf eine erneute ausführliche Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe verzichten und auf der Grundlage des Verzichts entscheiden.
Der Vermerk über den Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ist in der Entscheidung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Koblenz, 18. Oktober 2011, Az: 8 Ca 1897/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 7. September 2012, Az: 6 Sa 724/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2012 - 6 Sa 724/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Klose M. Lücke Kranzusch