Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (9 AZR 959/12)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 AZR 959/12
- Datum
- 21.10.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht in der Entscheidung.
Wer in einem Revisionsverfahren unterliegt, hat die Kosten der Revision zu tragen, sofern das Gericht nichts Abweichendes entscheidet.
Die Zurückweisung einer Revision erfolgt, wenn das Revisionsgericht keine für eine Aufhebung der Vorentscheidung tragfähigen Rechtsfehler feststellt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Koblenz, 18. Oktober 2011, Az: 8 Ca 1368/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 7. September 2012, Az: 6 Sa 722/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2012 - 6 Sa 722/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Klose M. Lücke Kranzusch