Revision vor dem BAG zurückgewiesen; Kostentragung durch Kläger
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 AZR 958/12
- Datum
- 21.10.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision führt zur Tragung der Kosten der Revision durch die unterlegene Partei.
Parteien können gemäß § 313a Abs.1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt den Verzicht in der Entscheidung.
Die Zurückweisung der Revision bedeutet, dass die Entscheidung der Vorinstanz in der Sache bestätigt bleibt, soweit die Revision keinen durchschlagenden Rechtsfehler darlegt.
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision zurückweisen, wenn die eingelegten Rechtsmittelgründe die Revision nicht begründen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Koblenz, 18. Oktober 2011, Az: 8 Ca 1364/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 7. September 2012, Az: 6 Sa 721/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2012 - 6 Sa 721/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Klose M. Lücke Kranzusch