Treffer
BAG Urteil

Revision vor dem BAG zurückgewiesen; Kostentragung durch Kläger

Gericht
BAG
Spruchkörper
9. Senat
Aktenzeichen
9 AZR 958/12
Datum
21.10.2014
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ein. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Inhaltliche Entscheidungsgründe wurden mangels Darstellung durch die Parteien nicht wiedergegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision führt zur Tragung der Kosten der Revision durch die unterlegene Partei.

2

Parteien können gemäß § 313a Abs.1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt den Verzicht in der Entscheidung.

3

Die Zurückweisung der Revision bedeutet, dass die Entscheidung der Vorinstanz in der Sache bestätigt bleibt, soweit die Revision keinen durchschlagenden Rechtsfehler darlegt.

4

Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision zurückweisen, wenn die eingelegten Rechtsmittelgründe die Revision nicht begründen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Koblenz, 18. Oktober 2011, Az: 8 Ca 1364/11, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 7. September 2012, Az: 6 Sa 721/11, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2012 - 6 Sa 721/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Brühler Krasshöfer Klose M. Lücke Kranzusch

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