Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 AZR 957/12
- Datum
- 21.10.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt dazu, dass das angefochtene Urteil in Rechtskraft verbleibt.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
Erklären die Parteien nach § 313a Abs. 1 ZPO den Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, kann das Revisionsgericht auf deren erneute Darstellung verzichten und den Tenor verkünden.
Aus dem pauschalen Tenor einer zurückgewiesenen Revision lassen sich ohne zusätzliche Entscheidungsgründe keine weitergehenden materiell-rechtlichen Feststellungen ableiten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Koblenz, 18. Oktober 2011, Az: 8 Ca 1367/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 7. September 2012, Az: 6 Sa 719/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2012 - 6 Sa 719/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Klose M. Lücke Kranzusch