Treffer
BAG Urteil

Revision teilweise stattgegeben; Berufungsurteil um Zeitraum 01.01.2004–30.06.2011 erweitert

Gericht
BAG
Spruchkörper
9. Senat
Aktenzeichen
9 AZR 889/12
Datum
15.10.2013
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Das BAG hat die Revision der Klägerin teilweise stattgegeben und gleichzeitig die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde teilweise aufgehoben; das Urteil des Arbeitsgerichts ist insoweit zu ändern, dass der Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2011 zu berücksichtigen ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision teilweise stattgeben und das angefochtene Urteil in seinem Tenor abändern.

2

Eine Berufung bzw. das Berufungsurteil kann dahin abgeändert werden, dass ein zuvor nicht berücksichtigter Zeitraum nachprüfbar in die Entscheidung einbezogen wird, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

3

Die Kosten des Rechtsstreits sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; das erstreckt sich auch auf die durch die erfolgreiche Revision gewonnenen Kostenfolgen.

4

Die Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dieser Verzicht ist im Urteil zu vermerken.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Berlin, 26. Januar 2012, Az: 33 Ca 15490/11, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 27. Juni 2012, Az: 24 Sa 328/12 und 24 Sa 403/12, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2012 - 24 Sa 328/12 und 24 Sa 403/12 - unter Zurück-weisung der Revision des beklagten Landes teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Januar 2012 - 33 Ca 15490/11 - mit der Maßgabe abgeändert, dass auch die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2011 zu berücksichtigen ist.

3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Brühler Krasshöfer Klose Kranzusch M. Lücke

Revision teilweise stattgegeben; Berufungsurteil um Zeitraum 01.01.2004–30.06.2011 erweitert — Themis