BAG: Revision des Landes gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (9 AZR 755/12)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 AZR 755/12
- Datum
- 15.10.2013
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil.
Die unterlegene Partei in einem Revisionsverfahren hat die Kosten der Revision zu tragen, sofern das Rechtsmittel zurückgewiesen wird.
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsvortrag keine durchgreifenden Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung aufzeigt.
Das Bundesarbeitsgericht kann durch Tenorentscheidung die Rechtskraft der Entscheidung der Vorinstanz bestätigen, wenn Sachverhalt und Entscheidungsgründe wegen Verzichts nicht erneut dargestellt werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 7. Dezember 2011, Az: 56 Ca 10780/11, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 25. Mai 2012, Az: 8 Sa 50/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Mai 2012 - 8 Sa 50/12 - wird zurückgewiesen.
2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Klose Kranzusch M. Lücke