Treffer
BAG Urteil

BAG – Zurückweisung der Revision und Kostenentscheidung (§ 313a ZPO-Verzicht)

Gericht
BAG
Spruchkörper
9. Senat
Aktenzeichen
9 AZR 754/12
Datum
15.10.2013
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das BAG verpflichtete das beklagte Land, die Kosten der Revision zu tragen. Die Zurückweisung bestätigt damit das Urteil der Vorinstanz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht weist einen solchen Verzicht in der Entscheidung aus.

2

Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht lässt das angefochtene Urteil der Vorinstanz in seiner rechtlichen Wirkung bestehen.

3

Die Kosten der Revision hat die unterlegene Partei zu tragen, sofern das Revisionsgericht keine abweichende Kostenverteilung anordnet.

4

Das Revisionsgericht weist eine Revision zurück, wenn es die Rügen für unbegründet hält und somit keinen Anlass sieht, das angefochtene Urteil aufzuheben oder zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Berlin, 15. Dezember 2011, Az: 59 Ca 10955/11, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 22. Juni 2012, Az: 8 Sa 362/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2012 - 8 Sa 362/12 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Brühler Krasshöfer Klose Kranzusch M. Lücke

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