Revision der Klägerin gegen LArbG Berlin‑Brandenburg zurückgewiesen (BAG, 9 AZR 666/13)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 AZR 666/13
- Datum
- 03.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision bestätigt das Urteil der Vorinstanz in der Sache.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein solcher Verzicht wird im Urteilstext berücksichtigt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Brandenburg, 30. Oktober 2012, Az: 4 Ca 221/12, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 16. April 2013, Az: 16 Sa 2355/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. April 2013 - 16 Sa 2355/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Klose Faltyn Neumann-Redlin