Berufung/Revision: Anspruch auf drei Tage Ersatzurlaub aus 2012 teilweise stattgegeben
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 AZR 661/14
- Datum
- 12.04.2016
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR661.14.0
Abstrakte Rechtssätze
Ein durch Gericht festgestellter Anspruch auf Ersatzurlaub kann durch Urteil durchgesetzt und der Arbeitgeber zur Gewährung von Ersatzurlaub verurteilt werden.
Das Revisions- und Berufungsverfahren ermöglicht eine inhaltliche Überprüfung von Urlaubsansprüchen; das Revisionsgericht kann das Urteil der Vorinstanz teilweise aufheben und teilweise abändern.
Das Gericht kann die Kosten des Rechtsstreits nach dem Prozessausgang anteilig zwischen den Parteien verteilen.
Ein Anspruch auf Ersatzurlaub kann sich konkret auf einzelne Tage eines bestimmten Urlaubsjahres beziehen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gießen, 22. März 2013, Az: 10 Ca 358/12, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 9. Mai 2014, Az: 3 Sa 685/13, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Mai 2014 - 3 Sa 685/13 - teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. März 2013 - 10 Ca 358/12 - teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Urlaub aus dem Jahr 2012 drei Tage Ersatzurlaub zu gewähren.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 3/4 zu tragen, die Beklagte zu 1/4.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Klose Suckow Merte Spiekermann