Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verweis auf Leitentscheidung 9 AZR 504/10
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 AZR 505/10
- Datum
- 20.04.2012
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wenn sie sich auf ein führendes Verfahren beziehen.
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn keine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung der Vorinstanz vorliegt, die eine Aufhebung rechtfertigt.
Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen; die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Revisionsverfahrens.
Die Bezugnahme auf eine Leitentscheidung ermöglicht dem Gericht, ohne erneute vollständige Sachverhalts- und Begründungsaufnahme über gleichgelagerte Fälle zu entscheiden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gießen, 8. Oktober 2009, Az: 1 Ca 260/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 11. Mai 2010, Az: 13 Sa 1990/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Mai 2010 - 13 Sa 1990/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Verfahren - 9 AZR 504/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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