Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 AZR 501/10
- Datum
- 20.04.2012
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die gesonderte Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, sodass das Gericht auf die Ausführungen eines führenden Verfahrens Bezug nimmt.
Bei gleichgelagerten Verfahren kann das Gericht die Entscheidungsgründe eines führenden Verfahrens auf weitere Verfahren übertragen, wenn die Parteien auf eigene Darstellungen verzichten.
Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Rechtsmittels: Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Revision ist zurückzuweisen, soweit das Revisionsgericht keine durchgreifenden Rechtsfehler in den Entscheidungen der Vorinstanzen feststellt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gießen, 8. Oktober 2009, Az: 1 Ca 253/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 11. Mai 2010, Az: 13 Sa 1985/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Mai 2010 - 13 Sa 1985/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Verfahren - 9 AZR 504/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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