Treffer
BAG Urteil

Revision des beklagten Landes gegen LAG-Urteil zurückgewiesen

Gericht
BAG
Spruchkörper
9. Senat
Aktenzeichen
9 AZR 400/13
Datum
15.10.2013
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Das beklagte Land legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und dem beklagten Land die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen; der Entscheidungstext enthält daher nur den Tenor und den Vermerk über den Verzicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt den Verzicht in der Entscheidung und kann die Ausführungen entfallen lassen.

2

Die Zurückweisung einer Revision durch das Revisionsgericht führt dazu, dass die Revision als unbegründet abgewiesen wird; die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.

3

Die Anordnung des Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe berührt nicht die formelle Wirksamkeit der Entscheidung und steht der Entscheidung über das Rechtsmittel nicht entgegen.

4

Die Kostenentscheidung des Gerichts richtet sich nach dem Ausgang des Revisionsverfahrens; bei Zurückweisung sind die Kosten der Revision grundsätzlich dem Revisionsführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Berlin, 12. Juni 2012, Az: 50 Ca 11294/11, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 20. Februar 2013, Az: 4 Sa 1584/12 und 4 Sa 1712/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Februar 2013 - 4 Sa 1584/12 und 4 Sa 1712/12 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Brühler Krasshöfer Klose Kranzusch M. Lücke

Revision des beklagten Landes gegen LAG-Urteil zurückgewiesen — Themis