Treffer
BAG Urteil

BAG: Revision teilweise stattgegeben – Zeitraum 1.1.2004–30.6.2011 zu berücksichtigen

Gericht
BAG
Spruchkörper
9. Senat
Aktenzeichen
9 AZR 398/13
Datum
15.10.2013
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die Klägerin erhob Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts; das Bundesarbeitsgericht gab der Revision teilweise statt und wies die Revision des beklagten Landes zurück. In der Berufung wurde das Urteil des Arbeitsgerichts dahin abgeändert, dass die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 30.6.2011 zu berücksichtigen ist. Die Kosten trägt das beklagte Land. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann eine Revision teilweise stattgeben und das angefochtene Urteil in den entsprechenden Punkten aufheben oder abändern.

2

Zeiträume, die für die Bemessung von Ansprüchen im Arbeitsverhältnis erheblich sind, sind vom Tatgericht in den Urteilsspruch einzubeziehen.

3

Die Kosten des Rechtsstreits trägt regelmäßig die unterliegende Partei, sofern das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.

4

Parteien können nach § 313a ZPO auf die Angabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Berlin, 12. Juni 2012, Az: 50 Ca 11291/11, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 20. Februar 2013, Az: 4 Sa 1582/12 und 4 Sa 1711/12, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Februar 2013 - 4 Sa 1582/12 und 4 Sa 1711/12 - unter Zurückweisung der Revision des beklagten Landes teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juni 2012 - 50 Ca 11291/11 - mit der Maßgabe abgeändert, dass auch die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2011 zu berücksichtigen ist.

3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Brühler Krasshöfer Klose Kranzusch M. Lücke

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