Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Klägerin trägt Kosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 AZR 391/16
- Datum
- 14.02.2017
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR391.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Revision vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, trägt der Revisionsführer grundsätzlich die Kosten der Revision.
Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Rechtsmittels; die unterliegende Partei ist kostentragungspflichtig, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.
Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dieser Verzicht wird in der Entscheidung vermerkt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Neunkirchen, 23. April 2015, Az: 3 Ca 1036/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Saarland, 2. März 2016, Az: 1 Sa 58/15, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 2. März 2016 - 1 Sa 58/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Zimmermann Frank Neumann-Redlin