Revision gegen Urteil des LAG Saarland zurückgewiesen (9 AZR 390/16)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 AZR 390/16
- Datum
- 14.02.2017
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR390.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht weist die Revision zurück, wenn es in der angefochtenen Entscheidung keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennt, die eine Aufhebung oder Abänderung rechtfertigen.
Derjenige, dessen Revision zurückgewiesen wird, trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; die Kostenverteilung folgt dem prozessualen Ergebnis.
Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein solcher Verzicht ist im Urteil zu vermerken.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Zurückweisung der Revision erfolgt durch Urteil und enthält zugleich die Kostenentscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Neunkirchen, 23. April 2015, Az: 3 Ca 1035/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Saarland, 2. März 2016, Az: 1 Sa 57/15, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 2. März 2016 - 1 Sa 57/15 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Zimmermann Frank Neumann-Redlin