Treffer
BAG Urteil

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten

Gericht
BAG
Spruchkörper
9. Senat
Aktenzeichen
9 AZR 388/16
Datum
14.02.2017
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR388.16.0
Quelle
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Weitere inhaltliche Begründungen sind im Tenor nicht enthalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn sie sich in der Sache als unbegründet erweist.

2

Die Kosten eines erfolglosen Revisionsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht nichts anderes anordnet.

3

Die Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die nähere Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies wird im Tenor der Entscheidung vermerkt.

4

Ein Tenor, der die Zurückweisung der Revision und die Kostenfolge enthält, genügt, wenn die Parteien auf die Ausführungen zu Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet haben.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Neunkirchen, 23. April 2015, Az: 3 Ca 1032/14, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Saarland, 2. März 2016, Az: 1 Sa 54/15, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 2. März 2016 - 1 Sa 54/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Brühler Krasshöfer Zimmermann Frank Neumann-Redlin

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