Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten der Revision
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 AZR 387/16
- Datum
- 14.02.2017
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR387.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zurückweisung der Revision trägt der Revisionskläger die Kosten der Revision, soweit keine abweichende Kostenentscheidung zu treffen ist.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt den Verzicht und entscheidet auf Grundlage der Aktenlage.
Das Revisionsgericht weist eine Revision zurück, wenn die vorgelegten Rechtsmittelrügen keine durchgreifenden Rechtsfehler in den angegriffenen Entscheidungen aufzeigen.
Die Kostenentscheidung ist Bestandteil des Urteils und folgt regelmäßig dem prozessualen Unterliegen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Neunkirchen, 23. April 2015, Az: 3 Ca 1030/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Saarland, 2. März 2016, Az: 1 Sa 53/15, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 2. März 2016 - 1 Sa 53/15 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Zimmermann Frank Neumann-Redlin